Studie
Kündigungsfristen in der Hauswirtschaft in 26 Kantonen, 2026
Sagt der Arbeitsvertrag nichts anderes, steht einem Helper mit 10 Jahren im selben Haushalt eine Kündigungsfrist von 1, 2 oder 3 Monaten zu, je nach Kanton.
Diese Studie vergleicht, was der Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft jedes Kantons festlegt: die Probezeit, die Kündigungsfrist während der Probezeit, die Kündigungsfrist nach Dienstjahr und ob die Kündigung schriftlich sein muss. Ein schriftlicher Vertrag kann andere Bedingungen vorsehen, innerhalb der Grenzen des Obligationenrechts (OR).
«Zehn Jahre im selben Haushalt zählen nicht überall gleich. In Zürich bleibt die Kündigungsfrist bei einem Monat, während sie in den meisten Kantonen auf drei Monate steigt. Ein Haushalt sollte wissen, welche Regel für ihn gilt, bevor es darauf ankommt.»
Die wichtigsten Ergebnisse
- Nach 10 Dienstjahren beträgt die Kündigungsfrist in 19 Kantonen 3 Monate, in 4 Kantonen (Obwalden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Tessin) 2 Monate und in 1 Kanton (Zürich) 1 Monat. In St. Gallen sind es 2 Monate für einen Helper, der hauptberuflich arbeitet, und jederzeit 1 Monat, nicht auf ein Monatsende, für einen Helper, der teilzeitlich arbeitet. In der Waadt sind es 1 Monat, jedoch 2 Monate für einen Helper, der in einer Wohnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers lebt.
- Im 1. Dienstjahr, nach der Probezeit, verlangen Uri und Appenzell Ausserrhoden 2 Monate. 22 Kantone verlangen 1 Monat. In St. Gallen sind es 1 Monat für einen Helper, der hauptberuflich arbeitet, und jederzeit 1 Monat für einen Helper, der teilzeitlich arbeitet. In der Waadt sind es 1 Monat, jedoch 2 Monate für einen Helper, der in einer Wohnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers lebt.
- 9 Kantone weichen nach der Probezeit von den Fristen des OR ab: Zürich, Bern, Uri, Obwalden, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau, Tessin und Jura. 15 folgen ihnen. In 2 Kantonen (St. Gallen und Waadt) hängen die Fristen von der Situation des Helpers ab (siehe die Anmerkungen unter den Tabellen).
- Die Probezeit beträgt ohne Abrede 2 Wochen in 2 Kantonen (Obwalden und Graubünden), 4 Wochen in 4 Kantonen (Luzern, Uri, Nidwalden und Zug), 1 Monat in 17 Kantonen und 2 Monate in 1 Kanton (Waadt). In Bern beträgt sie, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, 1 Monat, jedoch 2 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht mehr als 4 Monate eingegangen wird. In Freiburg beträgt sie 2 Monate, wenn der Vertrag eine Probezeit vorsieht; ob das auch gilt, wenn der Vertrag nichts sagt, ist nicht geklärt.
- Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 3 Tage in 7 Kantonen: Zürich, Uri, Obwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Graubünden. In 1 Kanton (Appenzell Innerrhoden) sind es 5 Tage, in 17 Kantonen 7 Tage. In Neuenburg sind es 3 Tage auf das Ende einer Woche, wenn der Helper im Haushalt wohnt.
- Die Normalarbeitsverträge von Bern, Glarus, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Genf verlangen die schriftliche Kündigung, Neuenburg für einen Helper, der im Haushalt wohnt.
- Soll ein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2026 enden, muss ein Helper im 2. Dienstjahr die Kündigung in 21 Kantonen bis Samstag, 31. Oktober 2026 erhalten. Für einen Helper mit 10 Dienstjahren ist ein Ende im Jahr 2026 in 18 Kantonen nicht mehr möglich. Die Kantone Luzern, St. Gallen und Waadt stehen gesondert unter der Tabelle zum Jahresende, weil der Termin dort von der Situation des Helpers abhängt oder der Sinn einer Regel nicht geklärt ist.
Quellen: der Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft jedes Kantons, abgerufen am 21. Oktober 2026; Obligationenrecht, Art. 335 bis 336c, Stand am 1. Oktober 2026; Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, FAQ zu Kündigung, abgerufen am 21. Oktober 2026.
Die Fristen nach OR
Wo ein Kanton nichts Eigenes regelt, gilt das OR (Art. 335b und 335c). Die Probezeit ist der erste Monat, mit einer Kündigungsfrist von 7 Tagen. Nach der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate vom 2. bis zum 9. Dienstjahr und 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr. Sie endet auf ein Monatsende. Die Frist ist für den Haushalt und für den Helper gleich (Art. 335a).
Die meisten Kantone übernehmen diese Stufen in ihren Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft. 9 tun es nicht, und sie weichen in beide Richtungen ab. Bern erreicht 3 Monate ab dem 4. Dienstjahr, Appenzell Ausserrhoden und Jura ab dem 6. Dienstjahr, Jahre früher als das OR. Zürich bleibt in jedem Dienstjahr bei 1 Monat, und 4 Kantone hören bei 2 Monaten auf. In 2 Kantonen (St. Gallen und Waadt) hängen die Fristen von der Situation des Helpers ab.
Probezeit und Kündigungsfrist in 26 Kantonen
Jahr bedeutet das Dienstjahr des Helpers. Die Spalten zeigen die Dienstjahre, in denen sich die Frist eines Kantons ändern kann, und das Dienstjahr 5, für das die Frist im Tessin nicht bestätigt ist. In den Jahren zwischen zwei Spalten gilt die Frist der Spalte links davon. Die Kündigungsfrist nach der Probezeit ist in Monaten angegeben und endet auf ein Monatsende, ausser die Zeile sagt etwas anderes.
Probezeit und Schriftform
| Kanton | Probezeit ohne Abrede | Kündigungsfrist in der Probezeit | Schriftliche Kündigung |
|---|---|---|---|
| Zürich | 1 Monat | 3 Tage | nein |
| Bern | 1 Monat, jedoch 2 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht mehr als 4 Monate eingegangen wird; beides, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist (Art. 8 Abs. 1 und 2) | 7 Tage | ja |
| Luzern | 4 Wochen | 7 Tage | nein |
| Uri | 4 Wochen | 3 Tage | nein |
| Schwyz | 1 Monat | 7 Tage | nein |
| Obwalden | 2 Wochen | 3 Arbeitstage | nein |
| Nidwalden | 4 Wochen | 7 Tage | nein |
| Glarus | 1 Monat | 3 Tage | ja |
| Zug | 4 Wochen | 7 Tage | nein |
| Freiburg | 2 Monate, wenn der Vertrag eine Probezeit vorsieht; nicht geklärt, wenn er nichts sagt | 7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche | nein |
| Solothurn | 1 Monat | 7 Tage | ja |
| Basel-Stadt | 1 Monat | 7 Tage | ja |
| Basel-Landschaft | 1 Monat | 7 Tage | ja |
| Schaffhausen | 1 Monat | 7 Tage | nein |
| Appenzell Ausserrhoden | 1 Monat | 3 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche | nein |
| Appenzell Innerrhoden | 1 Monat | 5 Tage | nein |
| St. Gallen | 1 Monat | 3 Tage | nein |
| Graubünden | 2 Wochen | 3 Tage | nein |
| Aargau | 1 Monat | 7 Tage | ja |
| Thurgau | 1 Monat | 7 Tage | nein |
| Tessin | 1 Monat | 7 Tage | nein |
| Waadt | 2 Monate | 7 Tage | nein |
| Wallis | 1 Monat | 7 Tage | nein |
| Neuenburg | 1 Monat | 3 Tage, auf das Ende einer Woche, wenn der Helper im Haushalt wohnt (Art. 17 Abs. 2); sonst 7 Tage (OR) | nur wenn der Helper im Haushalt wohnt |
| Genf | 1 Monat | 7 Tage | ja |
| Jura | 1 Monat | 7 Tage | nein |
| Obligationenrecht | 1 Monat | 7 Tage | nein |
Kündigungsfrist nach der Probezeit, in Monaten
| Kanton | Jahr 1 | Jahr 2 | Jahr 4 | Jahr 5 | Jahr 6 | Jahr 10 | Artikel |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Zürich | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Art. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 |
| Bern | 1 | 2 | 3 | 3 | 3 | 3 | Art. 3, 8, 9, 10 |
| Luzern | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 2, § 27 |
| Uri | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 1, 2, 4, 5 |
| Schwyz | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 3, § 19 Abs. 2 (Art. 335 ff. OR) |
| Obwalden | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | Art. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 |
| Nidwalden | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 4, § 27, § 28 Abs. 2 (Art. 335 ff. OR) |
| Glarus | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 3, 18, 19 |
| Zug | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 2, § 3, § 4 Abs. 1 (Art. 335 ff. OR) |
| Freiburg | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 2, 18, 19 |
| Solothurn | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 23, § 24, § 38 |
| Basel-Stadt | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 12, § 13, § 50 |
| Basel-Landschaft | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 1, § 24, § 25 |
| Schaffhausen | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 37, § 59 |
| Appenzell Ausserrhoden | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | Art. 3, 34, 35 |
| Appenzell Innerrhoden | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | Art. 2, 24, 25 |
| St. Gallen, Helper, der hauptberuflich arbeitet | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 4, 5 Abs. 1 |
| St. Gallen, Helper, der teilzeitlich arbeitet | 1, jederzeit | 1, jederzeit | 1, jederzeit | 1, jederzeit | 1, jederzeit | 1, jederzeit | Art. 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 |
| Graubünden | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 2, 20, 21 |
| Aargau | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | § 2, § 23 (§ 41 nur bei befristeter Anstellung) |
| Thurgau | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | § 2, § 19, § 20 |
| Tessin | 1 | 1 | 1 | nicht bestätigt, siehe Anmerkung | 2 | 2 | Art. 1, 8, 9 |
| Waadt, jeder andere Helper | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | Art. 2, 5, 6 |
| Waadt, Helper in einer Wohnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | Art. 6 Abs. 1 Bst. b |
| Wallis | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 2, 5, 6 |
| Neuenburg | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 1, 2, 17, 18 |
| Genf | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 2, 22, 23 |
| Jura | 1 | 2 | 2 | 2 | 3 | 3 | Art. 3, 7, 8 |
| Obligationenrecht | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 3 | Art. 335b, 335c |
Quelle: der Normalarbeitsvertrag jedes Kantons, wie oben, mit der Quelladresse jedes Kantons im Datendownload. OR, wie oben.
Einige Zeilen brauchen eine Anmerkung:
- Freiburg: Der Normalarbeitsvertrag legt 2 Monate Probezeit fest, wenn eine Probezeit vorgesehen ist. Ob das auch gilt, wenn der Vertrag nichts zur Probezeit sagt, ist nicht geklärt: Es sind entweder 2 Monate oder nach OR der erste Monat. Das kantonale Arbeitsamt beantwortet diese Frage.
- Tessin: Der Normalarbeitsvertrag sieht 1 Monat vor, solange das Arbeitsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert hat, und 2 Monate, sobald es mehr als fünf Jahre gedauert hat (Art. 9). Welche Frist für eine Kündigung gilt, die im Dienstjahr 5 eingeht, ist nicht bestätigt, und eine amtliche Auslegung des Kantons haben wir nicht gefunden. Die Tabellen lassen das Dienstjahr 5 für das Tessin deshalb offen.
- St. Gallen: Ein Helper, der sich verpflichtet hat, regelmässig einige Stunden, halbe Tage oder ganze Tage für den Haushalt zu arbeiten, ist nach dem Normalarbeitsvertrag teilzeitlich beschäftigt. Er erhält jederzeit 1 Monat Kündigungsfrist, nicht auf ein Monatsende, und 3 Tage während der Probezeit. Ab wann jemand hauptberuflich arbeitet, ist nicht in Stunden festgelegt. Das kantonale Arbeitsamt beantwortet diese Frage.
- Waadt: Ein Helper, der in einer Wohnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers lebt, erhält in jedem Dienstjahr nach der Probezeit 2 Monate Kündigungsfrist auf ein Monatsende.
- Neuenburg: Der Normalarbeitsvertrag gilt, wenn der Helper im Haushalt wohnt (Art. 1). Während der Probezeit kann jede Partei mit einer Frist von 3 Tagen auf das Ende einer Woche kündigen (Art. 17 Abs. 2).
- Luzern: Die Kündigung muss der anderen Partei spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zugegangen sein, bevor die Kündigungsfrist beginnt. Ob damit ein allgemeiner Arbeitstag oder der letzte Arbeitstag des Helpers gemeint ist, ist nicht geklärt. Das kantonale Arbeitsamt beantwortet diese Frage.
Der Guide zeigt die Fristen jedes Kantons unter Kündigungsfrist und Probezeit.
Schriftliche Kündigung
Das OR schreibt für die Kündigung keine Form vor. 7 Normalarbeitsverträge tun es: Bern, Glarus, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Genf. Neuenburg verlangt die Schriftform für einen Helper, der im Haushalt wohnt. Bern verlangt sie grundsätzlich. In Genf gilt eine Kündigung, die nicht schriftlich ist, trotzdem, wenn die kündigende Partei beweist, dass die andere Partei sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
Verlangt es die andere Partei, muss die kündigende Partei die Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2). Ein datierter Brief, von dem der Helper beim Empfang eine Kopie unterschreibt, zeigt, wann gekündigt wurde.
Der Termin zum Jahresende
Die Kündigung gilt ab dem Tag, an dem der Helper sie erhält, nicht ab dem Tag, an dem sie geschrieben oder abgeschickt wird (SECO, wie oben). Nach der Probezeit läuft die Frist dann bis zu einem Monatsende. Damit ein Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2026 endet:
- Bei 1 Monat Kündigungsfrist muss der Helper sie bis 30. November 2026 erhalten.
- Bei 2 Monaten muss er sie bis Samstag, 31. Oktober 2026 erhalten.
- Bei 3 Monaten war der letzte Tag der 30. September 2026. Ein Ende im Jahr 2026 ist deshalb nicht mehr möglich. Eine Kündigung, die bis 31. Oktober 2026 eingeht, beendet das Arbeitsverhältnis frühestens am 31. Januar 2027.
Ein eingeschriebener Brief, der auf der Post liegt, gilt unter Umständen erst mit dem Ablauf der Abholfrist von 7 Tagen als zugestellt. Für den Termin vom 31. Oktober muss die Post deshalb mindestens 7 Tage vorher versuchen, ihn zuzustellen. Ein Brief, der gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung übergeben wird, gilt am Tag der Übergabe (SECO, wie oben).
Was das nach Dienstjahr bedeutet, aus den Tabellen:
| Dienstjahr des Helpers | Kündigung erhalten bis 31. Oktober 2026 | Kündigung erhalten bis 30. November 2026 | Im Jahr 2026 nicht mehr möglich |
|---|---|---|---|
| Jahr 1, nach der Probezeit | Uri und Appenzell Ausserrhoden | 21 Kantone | keiner |
| Jahr 2 | 21 Kantone | Zürich und Tessin | keiner |
| Jahr 4 | 20 Kantone | Zürich und Tessin | Bern |
| Jahr 5 | 20 Kantone | Zürich | Bern |
| Jahr 6 | 19 Kantone | Zürich | Bern, Appenzell Ausserrhoden und Jura |
| Jahr 10 | Obwalden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Tessin | Zürich | 18 Kantone |
4 Kantone weichen von dieser Tabelle ab:
- In der Waadt muss ein Helper, der in einer Wohnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers lebt, die Kündigung in jedem Dienstjahr bis 31. Oktober 2026 erhalten. Jeder andere Helper muss sie bis 30. November 2026 erhalten.
- In St. Gallen muss ein Helper, der hauptberuflich arbeitet, die Kündigung im Dienstjahr 1 bis 30. November 2026 und ab dem Dienstjahr 2 bis 31. Oktober 2026 erhalten. Ein Helper, der teilzeitlich arbeitet, erhält jederzeit 1 Monat. Die Termine auf ein Monatsende oben gelten deshalb für ihn nicht.
- In Luzern muss die Kündigung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zugehen, bevor die Kündigungsfrist beginnt, bei 2 Monaten also am letzten Arbeitstag im Oktober. Die Tabelle lässt Luzern aus, weil der Sinn dieser Regel nicht geklärt ist (siehe die Anmerkung oben).
- Im Tessin ist die Frist im Dienstjahr 5 nicht bestätigt (siehe die Anmerkung zum Tessin oben). Die Tabelle lässt das Tessin in diesem Jahr deshalb aus.
Quellen: die Kantonszeilen oben; SECO, wie oben.
Ein Haushalt, der das Arbeitsverhältnis im Jahr 2026 beenden muss, sollte jetzt die Regel seines Kantons nachschlagen. Der Beitrag zur Kündigung behandelt den Brief, den Schutz bei Krankheit und den letzten Monat.
Methode
Wir haben den Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft jedes der 26 Kantone mit dem OR verglichen. Die Regeln von Helpore enthalten eine Zeile pro Kanton, erstellt aus dem amtlichen Text des Kantons und erstmals am 28. September 2026 gelesen, mit den Artikeln und der Quelladresse. Am 21. Oktober 2026 haben wir eine Kopie aller 26 Texte gespeichert und jede Zeile, die Schriftform eingeschlossen, mit ihrer Kopie verglichen. Die Zeilen stimmten überein, ausser an 4 Stellen, die jetzt in den Tabellen und Anmerkungen stehen: die Regel zum Zugang der Kündigung in Luzern, die Teilzeitarbeit in St. Gallen, die Wohnung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in der Waadt und die Kündigungsfrist während der Probezeit in Neuenburg.
Die Zahlen des Bundes stammen aus dem OR, wie oben. Die Termine folgen der FAQ zu Kündigung des SECO, deren eigenes Rechenbeispiel auf die gleiche Weise vom letzten Tag eines Monats zurückrechnet. «Schriftliche Kündigung» bedeutet, dass der Normalarbeitsvertrag des Kantons sie verlangt. In Neuenburg gilt der Normalarbeitsvertrag, wenn eine «communauté domestique» besteht (RSN 225.42 art. 1 al. 1), also wenn der Helper im Haushalt wohnt; für ihn gelten die Kündigungsfrist während der Probezeit (Art. 17 Abs. 2) und die schriftliche Kündigung (Art. 18). Für einen Helper, der nicht im Haushalt wohnt, gilt das OR, mit 7 Tagen Kündigungsfrist während der Probezeit.
Grenzen
- Wir haben nicht verglichen, für wen der Normalarbeitsvertrag jedes Kantons gilt. Ob die Arbeit deines Helpers darunter fällt, beantwortet das kantonale Arbeitsamt.
- Einige Kantone haben möglicherweise Sonderregeln, die über die Tabellen und Anmerkungen hinausgehen. Ob eine davon gilt, beantwortet das kantonale Arbeitsamt.
- Der Kündigungsschutz bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft folgt in jedem Kanton dem OR (Art. 336c) und wird hier nicht verglichen.
Daten
Die Kantonstabelle mit der Quelladresse jedes Kantons, die Methode und die Datendefinitionen stehen mit dieser Studie als Dateien zum Download bereit.
Daten und Dateien
- Kantonsdaten (CSV)
- Kantonskarte (SVG)
- Datendefinitionen
- Methode
- Quellenverzeichnis (JSON)
- Dateiverzeichnis (JSON)
Weitere Beiträge: Deinem Helper kündigen · Arbeitsvertrag für die Putzfrau · Arbeitgeberwechsel · Kündigungsfrist · Probezeit