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Anstellung im Schweizer Haushalt

Kündigungsfrist

Auch geschrieben: Kündigungsfrist · Délai de congé · Termine di disdetta

Welche Kündigungsfrist gilt für meine Putzfrau?

Der Normalarbeitsvertrag des Bundes für die Hauswirtschaft regelt nur den Mindestlohn. Probezeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Normalarbeitsvertrag deines Kantons für die Hauswirtschaft, sofern ihr nichts anderes schriftlich vereinbart. Wo dein Kanton nichts regelt, gilt das Obligationenrecht. Die Tabelle zeigt die Fristen für jeden Kanton.

Was es bedeutet, wenn du jemanden zu Hause anstellst

Die Frist gilt für beide Seiten gleich, egal wer kündigt. Vereinbart ihr unterschiedliche Fristen, gilt für beide die längere. Schriftlich, per Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag dürfen die Fristen geändert werden, nach der Probezeit durch Einzelabrede aber nie unter die Mindestfrist, die das Obligationenrecht zulässt. Weil kantonale Normalarbeitsverträge eigene Fristen festlegen, kommt es auf den Arbeitskanton an. Die Tabelle zeigt die Fristen jedes Kantons. Basel-Stadt und Genf entsprechen den OR-Fristen. Bis zum Fristende ist der übliche Lohn geschuldet. Kündige schriftlich, damit der Zugang belegt ist. In Basel-Stadt und Genf ist Schriftlichkeit vorgesehen; in Genf bleibt die Kündigung dennoch gültig, wenn der Zugang nachweisbar ist. In Bern ist die schriftliche Form grundsätzlich vorgesehen.

Du bist die Arbeitgeberschaft. Mit Helpore Admin erstellt Helpore einen Vertrag, wenn du einen willst, und reicht unter deiner unterschriebenen Vollmacht die Meldungen ein und erstellt die Lohnabrechnung in deinem Namen; mit Admin Light bereitet Helpore die Berechnung und die Dokumente vor, einreichen und bezahlen tust du. Beide sind optional. Du bleibst in jedem Fall die Arbeitgeberschaft und kannst das alles auch selbst erledigen.

Die Zahlen

Die Regel in jedem Kanton und das Obligationenrecht, wo der Kanton nichts regelt:

Probezeit und Kündigungsfristen nach Kanton
KantonProbezeitKündigungsfrist in der ProbezeitKündigungsfrist nach der ProbezeitGrundlage
Kanton ohne eigene Regel1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeObligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Zürich1 Monat3 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat in jedem Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1
Bern11 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 3. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 4. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 3, 8, 9, 10
Luzern4 Wochen7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §2, §27
Uri4 Wochen3 Tage, auf jeden beliebigen Tag2 Monate vom 1. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 1, 2, 4, 5
Schwyz1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §3, §19 Abs. 2 (Art. 335 ff. OR)Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Obwalden2 Wochen3 Arbeitstage ab der Kündigung1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate ab dem 2. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1
Nidwalden4 Wochen7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §4, §27, §28 Abs. 2 (Art. 335 ff. OR)
Glarus1 Monat3 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 3, 18, 19
Zug4 Wochen7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §2, §3, §4 Abs. 1 (Art. 335 ff. OR)
Freiburg2 Monate7 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 18, 19
Solothurn1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §23, §24, §38Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Basel-Stadt1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §12, §13, §50Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Basel-Landschaft1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §1, §24, §25Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Schaffhausen1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §37, §59Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Appenzell Ausserrhoden1 Monat3 Tage, auf das Ende einer Arbeitswoche2 Monate vom 1. bis 5. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 6. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 3, 34, 35
Appenzell Innerrhoden1 Monat5 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate ab dem 2. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 24, 25
St. Gallen1 Monat3 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate ab dem 2. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2 Abs. 2, 3, 4, 5
Graubünden2 Wochen3 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 20, 21
Aargau1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §2, §23 (§41 fixed term only)Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Thurgau1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate ab dem 2. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons §2, §19, §20
Tessin1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat vom 1. bis 5. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate ab dem 6. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 1, 8, 9
Waadt22 Monate7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat in jedem Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 5, 6
Wallis1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 5, 6Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Neuenburg1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 1, 2, 17, 18Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Genf1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 2, 22, 23Obligationenrecht OR Art. 335a, 335b, 335c, 360 (Stand 01.01.2026)
Jura1 Monat7 Tage, auf jeden beliebigen Tag1 Monat im 1. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 2 Monate vom 2. bis 5. Dienstjahr, auf ein Monatsende; 3 Monate ab dem 6. Dienstjahr, auf ein MonatsendeNAV des Kantons Art. 3, 7, 8
  1. Bern: Bei einem Vertrag von 4 Monaten oder weniger dauert die Probezeit 2 Wochen.
  2. Waadt: Wohnt die Person, die du anstellst, in einer Wohnung, die du ihr zur Verfügung stellst, beträgt die Kündigungsfrist nach der Probezeit stattdessen 2 Monate.

Quellen: das Obligationenrecht und der Normalarbeitsvertrag jedes Kantons für die Hauswirtschaft, in der Tabelle verlinkt.

Obligationenrecht, offizieller Text

Häufige Fragen

Kann ich mitten im Monat beenden?

Ohne andere wirksame Abrede endet die ordentliche Kündigungsfrist nach der Probezeit auf ein Monatsende. Ihr könnt einen anderen Endtermin schriftlich vereinbaren; die Kündigungsfrist selbst ist trotzdem einzuhalten. Eine einvernehmliche Aufhebung ist ebenfalls möglich, darf aber zwingende Ansprüche nicht umgehen.

Darf ich kündigen, wenn die angestellte Person krank ist?

Nach der Probezeit nicht, solange die Person ohne eigenes Verschulden wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten während 180 Tagen. Derselbe Schutz gilt während einer Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Wurde schon vorher gekündigt, steht die Frist in dieser Zeit still und läuft danach weiter (Art. 336c OR).

Können wir eine längere Frist vereinbaren?

Ja, schriftlich, und für beide Seiten gleich. Vereinbart ihr unterschiedliche Fristen, gilt für beide die längere (Art. 335a OR). Nach der Probezeit darf eine Einzelabrede die Frist nicht stärker kürzen, als das Obligationenrecht erlaubt (Art. 335c OR).

Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?

Nach OR nicht, aber du musst den Zugang beweisen können. In Basel-Stadt (§ 13 NAV BS) und Genf ist Schriftlichkeit vorgesehen; in Genf bleibt die Kündigung dennoch gültig, wenn der Zugang nachweisbar ist (Art. 23 Abs. 2 CTT-EDom). In Bern ist die schriftliche Form grundsätzlich vorgesehen (Art. 9 NAV BE). In Zürich ist die Kündigung schriftlich oder mündlich möglich (Art. 18 NAV ZH). Kündige deshalb immer schriftlich.

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