Hilfe im Haushalt anzustellen ist in der Schweiz üblich und völlig legal — aber bar und unangemeldet zu bezahlen ist es nicht. Sobald Sie jemanden bezahlen, der in Ihrem Privathaushalt arbeitet, übernehmen Sie Arbeitgeberpflichten gegenüber dem Schweizer Sozialversicherungssystem, und Haushaltslöhne müssen ab dem ersten Franken gemeldet werden. Die gute Nachricht: Der Rahmen ist klar geregelt, und für typische Teilzeithilfe gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Nachfolgend das Gesamtbild, gefolgt davon, was sich je Kanton und je Tätigkeit ändert.
Sind Sie ein privater Arbeitgeber?
Wenn Sie bestimmen, welche Arbeit wann und wie erledigt wird, und Sie die Person direkt bezahlen, sind Sie mit grosser Wahrscheinlichkeit der Arbeitgeber — und nicht eine Kundin oder ein Kunde, die eine Dienstleistung einkaufen. Das gilt schon für wenige Stunden Reinigung pro Woche. Eine Agentur, welche die Arbeitskraft selbst anstellt, ist etwas anderes; in diesem Ratgeber geht es darum, jemanden direkt in Ihrem Zuhause zu beschäftigen — was bei den meisten Reinigungskräften, Nannys und Betreuungspersonen in der Schweiz der Fall ist.
Schritt 1 — Bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse anmelden
Private Arbeitgeber melden das Anstellungsverhältnis bei der AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnkantons an, und Beiträge sind ab dem ersten Franken des Haushaltslohns geschuldet — es gibt keine Untergrenze. Welche Kasse zuständig ist und welche Anmeldefrist gilt, wird auf kantonaler Ebene geregelt; klären Sie dies daher mit der für Ihren Wohnort zuständigen Stelle (oder lassen Sie Helpore die Anmeldung übernehmen).
Schritt 3 — Gegen Unfälle versichern (UVG)
Jede angestellte Person, auch Hausangestellte, muss nach UVG gegen Unfälle versichert sein. Die Deckung für Berufsunfälle gilt für alle Angestellten, und eine Deckung für Nichtberufsunfälle ist zusätzlich für alle erforderlich, die acht oder mehr Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten. Diese Versicherung ist ein obligatorischer Bestandteil eines korrekten Hausangestelltenverhältnisses.
Schritt 4 — Anspruch auf berufliche Vorsorge (BVG) prüfen
Die berufliche Vorsorge (BVG, zweite Säule) wird obligatorisch, sobald der Jahreslohn bei einem Arbeitgeber die Eintrittsschwelle von CHF 22'680 übersteigt. Die meisten Teilzeit-Haushaltstätigkeiten liegen darunter, sodass kein BVG anfällt. Oberhalb der Schwelle werden die Beiträge auf dem 'koordinierten' Lohn berechnet — Bruttolohn abzüglich des Koordinationsabzugs von CHF 26'460, mit einem minimalen koordinierten Lohn von CHF 3'780 und einem Maximum von CHF 64'260. Die Altersgutschriften steigen mit dem Alter der angestellten Person, und der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte.
Schritt 5 — Quellensteuer, wo sie anfällt
Wird Ihre angestellte Person an der Quelle besteuert — typischerweise ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sowie bestimmte nicht ansässige Personen —, zieht der Arbeitgeber die Quellensteuer vom Lohn ab und rechnet sie mit der kantonalen Steuerbehörde ab. Schweizer Staatsangehörige und Personen mit Ausweis C werden stattdessen im ordentlichen Verfahren besteuert. Die Tarife werden je Kanton festgelegt, es gibt also keinen einheitlichen nationalen Satz; im vereinfachten Abrechnungsverfahren wird die Steuer pauschal mit 5 % abgegolten (siehe unten).
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren (eine Abkürzung für kleine Löhne)
Für kleine Lohnsummen erlaubt das vereinfachte Abrechnungsverfahren privaten Arbeitgebern, Sozialbeiträge und Steuern einmal jährlich mit der Ausgleichskasse abzurechnen, wobei die Einkommenssteuer pauschal mit 5 % des Bruttolohns abgegolten wird. Es steht zur Verfügung, wenn jede angestellte Person höchstens CHF 22'680 pro Jahr verdient und die gesamte Haushaltslohnsumme des Arbeitgebers höchstens CHF 60'480 pro Jahr beträgt. Die angestellte Person erhält eine Bescheinigung für ihre Steuererklärung, und das Einkommen wird im ordentlichen Verfahren nicht erneut besteuert — genau deshalb eignet sich das Verfahren für gelegentliche Haushaltshilfe.
Schritt 6 — Korrekte Bezahlung, Ferienlohn und Lohnausweis
Hausangestellte haben Anspruch auf korrekte Bezahlung, bezahlte Ferien und einen schriftlichen Lohnausweis. Für Teilzeitkräfte wird der Ferienlohn üblicherweise als Zuschlag auf den Stundenlohn ausgewiesen — 8,33 % für vier Wochen Ferien oder 10,64 % für fünf Wochen (Angestellte unter 20). Am Jahresende stellt der Arbeitgeber einen offiziellen Lohnausweis (ESTV-Formular 11) aus, der für jedes Anstellungsverhältnis unabhängig von Betrag oder Dauer obligatorisch ist. Helpore setzt bei jeder Buchung den anwendbaren Lohnboden durch und erstellt den Lohnausweis.
Was ein privater Arbeitgeber tatsächlich zahlt — ein Beispiel
Nehmen wir eine Reinigungskraft in Zürich zu CHF 30 pro Stunde, 20 Stunden im Monat: CHF 600 brutto pro Monat bzw. CHF 7'200 pro Jahr. Zum Bruttolohn kommen die Beiträge der ersten Säule von 5,3 % (AHV/IV/EO) und 1,1 % (ALV) hinzu, plus der kantonal festgelegte Familienzulagenbeitrag und die Unfallversicherungsprämie — zusammen rund 8–10 % des Bruttolohns. Da CHF 7'200 unter der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 liegen, fallen keine Beiträge für die berufliche Vorsorge an, und da der Betrag unter CHF 22'680 pro angestellter Person liegt, steht das vereinfachte Abrechnungsverfahren mit seiner Pauschalsteuer von 5 % offen. Die genauen Beträge hängen von Ihrem Kanton (Familienzulagensatz) und Ihrem Unfallversicherer ab, behandeln Sie diese beiden Positionen daher als Näherungswerte.
Die Compliance-Checkliste auf einen Blick
- 1
Anstellung anmelden
Melden Sie das Hausangestelltenverhältnis bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse an — Löhne zählen ab dem ersten Franken.
- 2
Sozialbeiträge abrechnen
Behalten Sie den Arbeitnehmeranteil ein und zahlen Sie AHV/IV/EO (je 5,3 %), ALV (je 1,1 %) und den Familienzulagenbeitrag.
- 3
Unfallversicherung abschliessen
Schliessen Sie eine UVG-Unfallversicherung für die angestellte Person ab.
- 4
BVG und Quellensteuer prüfen
Klären Sie, ob die berufliche Vorsorge (über CHF 22'680/Jahr) und die Quellensteuer anfallen.
- 5
Korrekt zahlen und dokumentieren
Zahlen Sie mindestens zum anwendbaren Lohnboden, ergänzen Sie den Ferienlohn und stellen Sie den jährlichen Lohnausweis aus.
Ratgeber nach Kanton
Mindestlöhne, Quellensteuer-Handhabung und Familienzulagensätze unterscheiden sich je Kanton. Wählen Sie Ihren:
Ratgeber nach Art der Hilfe
Derselbe Rahmen gilt für jede Tätigkeit, mit einigen tätigkeitsspezifischen Punkten:
Häufige Fragen
Muss ich wirklich eine Reinigungskraft anmelden, die nur ein paar Stunden pro Woche kommt?
Ja. Haushaltslöhne müssen der AHV ab dem ersten Franken gemeldet werden — es gibt keine Untergrenze. Das vereinfachte Abrechnungsverfahren macht kleine, regelmässige Verhältnisse einfach: Es steht zur Verfügung, wenn die angestellte Person bis zu CHF 22'680 pro Jahr verdient und Ihre gesamte Haushaltslohnsumme bis zu CHF 60'480 pro Jahr beträgt.
Was passiert, wenn ich bar und unangemeldet zahle?
Schwarzarbeit lässt die arbeitende Person ohne AHV-Gutschriften und Unfallschutz zurück und setzt Sie als Arbeitgeber Nachzahlungen, Zinsen und Bussen aus. Die Anmeldung über die Ausgleichskasse (oder die Übernahme durch Helpore) ist der einzige gesetzeskonforme Weg.
Wer zahlt die Sozialbeiträge — ich oder die arbeitende Person?
Beide. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je 5,3 % für AHV/IV/EO und 1,1 % für ALV; Sie behalten den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und überweisen den Gesamtbetrag an die Ausgleichskasse. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich den kantonal festgelegten Familienzulagenbeitrag.
Übernimmt Helpore das alles für mich?
Helpore ist rund um die Schweizer Hausangestellten-Administration aufgebaut — Unterstützung bei der Anmeldung, Lohnabwicklung, Versicherung und die erforderlichen Dokumente einschliesslich des jährlichen Lohnausweises — sodass die obigen Schritte im Rahmen einer Buchung oder eines verwalteten Verhältnisses erledigt werden.
Überlassen Sie Helpore die Administration
Helpore meldet das Anstellungsverhältnis an, wickelt die Löhne ab, organisiert die Versicherung und erstellt die Dokumente — sodass die untenstehenden Schritte für Sie erledigt sind.
Schritt 2 — Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Auf den Bruttolohn zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je Beiträge an die erste Säule — Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO) zu je 5,3 %, zusammen 10,6 % — sowie an die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu je 1,1 %, zusammen 2,2 %, auf Löhnen bis CHF 148'200 pro Jahr. Der Arbeitgeber zahlt zudem einen Familienzulagenbeitrag (FAK), den jeder Kanton selbst festlegt und der typischerweise rund 1–3 % beträgt, plus einen kleinen Verwaltungskostenbeitrag. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und überweist den Gesamtbetrag an die Ausgleichskasse. Es bestehen zwei Ausnahmen: Löhne bis CHF 750 pro Jahr für Angestellte unter 25 Jahren sind befreit, sofern die angestellte Person nichts anderes verlangt, und für pensionierte Angestellte gilt ein AHV-Freibetrag von CHF 1'400 pro Monat (CHF 16'800 pro Jahr).