Wird geladen…
Wird geladen…
Tätigkeitsbezogener Compliance-Ratgeber
Wenn Sie Reinigung und Haushalt in Ihrem Zuhause in Anspruch nehmen, werden Sie zum privaten Arbeitgeber mit denselben Kernpflichten wie bei jeder Haushaltstätigkeit: Anmeldung, Sozialbeiträge, Unfallversicherung und korrekte Bezahlung. Einige Punkte sind für diese Art der Hilfe spezifisch.
Unabhängig von der Tätigkeit ist der Rahmen derselbe: Melden Sie sich bei Ihrer kantonalen AHV-Ausgleichskasse an (Beiträge sind ab dem ersten Franken geschuldet), zahlen Sie AHV/IV/EO je 5,3 % und ALV je 1,1 % plus den kantonal festgelegten Familienzulagenbeitrag, schliessen Sie eine UVG-Unfallversicherung ab, prüfen Sie die BVG- und Quellensteuerpflicht und stellen Sie am Jahresende einen Lohnausweis aus. Teilzeit-Reinigung und Haushalt fällt meist unter das vereinfachte Abrechnungsverfahren – bis CHF 22'680 pro Jahr und angestellter Person und CHF 60'480 Gesamtlohnsumme, mit pauschal 5 % Steuer.
In einem Privathaushalt ist eine Person, die Sie für sich arbeiten lassen, fast immer Ihre angestellte Person – selbst wenn sie auch für andere Familien tätig ist, denn jeder Haushalt ist eine eigene Arbeitgeberschaft. Echte Selbstständigkeit wird nur anerkannt, wenn die Ausgleichskasse sie bestätigt: Die Person arbeitet unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung, trägt das Unternehmerrisiko und bedient in der Regel mehrere Kundschaften mit eigener Ausrüstung und Rechnungsstellung. Solange die Kasse die Selbstständigkeit nicht bestätigt hat, behandeln Sie Reinigung und Haushalt als Anstellung und rechnen die Beiträge entsprechend ab.
Reinigungs- und Haushaltshilfe ist meist Teilzeit und wird stundenweise bezahlt, was gut zum vereinfachten Abrechnungsverfahren passt. Eine Unterscheidung ist wichtig: Beauftragen Sie eine Reinigungsfirma, die Personal schickt und Ihnen Rechnung stellt (mit MWST), ist diese Firma die Arbeitgeberin, nicht Sie. Vereinbaren Sie hingegen direkt mit der Person, die Ihr Zuhause reinigt, sind Sie die Arbeitgeberschaft und müssen deren Beiträge abrechnen – der Test «angestellt oder selbstständig» oben entscheidet, welcher Fall vorliegt.
Zusätzlich zum Bruttolohn kommen die Arbeitgeberbeiträge der ersten Säule – 5,3 % für AHV/IV/EO und 1,1 % für ALV – sowie der kantonal festgelegte Familienzulagenbeitrag und die Unfallversicherungsprämie, zusammen rund 8–10 % des Bruttolohns. Ein Lohn unter CHF 22'680 pro Jahr löst keine berufliche Vorsorge (BVG) aus, und unter diesem Betrag pro angestellter Person steht das vereinfachte Verfahren mit pauschal 5 % Steuer offen. Der Familienzulagensatz (je Kanton) und die Unfallprämie (je Versicherer) sind die variablen Posten und daher als Richtwerte zu verstehen; AHV mit 5,3 % und ALV mit 1,1 % sind fix.
Helpore vermittelt Ihnen geprüfte Helper für Reinigung und Haushalt, setzt den anwendbaren Mindestlohn durch und übernimmt die Administration der Hausanstellung – Anmeldungsunterstützung, Lohnabwicklung, Versicherung und Dokumente –, damit Sie sich auf die Hilfe selbst konzentrieren können.
Ja – die zentralen Pflichten der Hausanstellung sind für Reinigung und Haushalt identisch. Die Unterschiede betreffen vor allem Stunden und Lohn: Unter CHF 22'680 pro Jahr gibt es kein BVG, und die Nichtberufsunfalldeckung gilt ab 8 Wochenstunden.
Ja, solange der Lohn innerhalb der Grenzen bleibt – bis CHF 22'680 pro Jahr und angestellter Person und CHF 60'480 Gesamtlohnsumme des Haushalts – mit pauschal 5 % Einkommenssteuer.
Nicht automatisch – die Arbeit für mehrere Haushalte bedeutet meist, in jedem davon angestellt zu sein. Selbstständigkeit gilt nur, wenn die Ausgleichskasse sie förmlich anerkannt hat; daher meldet und rechnet in der Regel jede Familie für die bei ihr geleisteten Stunden ab.
Helpore meldet das Anstellungsverhältnis an, wickelt die Löhne ab, organisiert die Versicherung und erstellt die Dokumente — sodass die untenstehenden Schritte für Sie erledigt sind.