Wer einer Putzhilfe CHF 30 pro Stunde zahlt, zahlt nicht CHF 30 pro Stunde. Irgendwo in dieser Abmachung steckt ein Ferienanspruch, und wenn niemand aufgeschrieben hat, wie er abgegolten wird, zahlt am Ende meistens der Haushalt zweimal. Hier stehen die offiziellen Prozentsätze für 2026 und woher sie kommen. Dazu das Detail auf der Lohnabrechnung, das darüber entscheidet, ob das bereits bezahlte Geld überhaupt zählt.
Geschrieben ist der Text für Haushalte, die in der Schweiz jemanden für zu Hause anstellen, egal wie die Arbeit heisst: Putzen, Kinderbetreuung, eine helfende Hand für die Eltern. Wer selbst putzt oder betreut, sieht an denselben Zahlen, was auf der eigenen Lohnabrechnung stehen müsste.
Die kurze Antwort zur Ferienentschädigung im Stundenlohn
Zum Grundstundenlohn kommen zwei getrennte Zuschläge:
| Was | Tage pro Jahr | Zuschlag auf den Grundlohn |
|---|---|---|
| Ferien, 4 Wochen (gesetzliches Minimum) | 20 | 8.33% |
| Ferien, 5 Wochen | 25 | 10.64% |
| Ferien, 6 Wochen | 30 | 13.04% |
| Jeder bezahlte Feiertag | 1 | 0.39% |
Aus einem Grundlohn von CHF 30 pro Stunde werden mit vier Wochen Ferien und einem bezahlten Feiertag CHF 32.62 pro Stunde. Bei drei Stunden Putzen pro Woche macht das rund CHF 34 im Monat und knapp CHF 400 im Jahr. Die wenigsten Haushalte rechnen damit.
Die beiden Zuschläge werden je separat auf dem Grundlohn gerechnet und nicht aufeinander gestapelt. Die offizielle Tabelle für die Hauswirtschaft macht es genauso.
Warum der Stundenlohn allein nie der ganze Lohn ist
Das Schweizer Recht gibt jeder angestellten Person pro Dienstjahr mindestens vier Wochen bezahlte Ferien, und fünf Wochen bis zum Ende des Jahres, in dem sie 20 wird (Art. 329a OR). Eine Untergrenze für kleine Pensen gibt es nicht: Drei Stunden pro Woche zählen. Das Gesetz sagt zudem, dass die angestellte Person während der Ferien finanziell nicht schlechter gestellt sein darf, als wenn sie gearbeitet hätte (Art. 329d OR). Genau deshalb gibt es den Zuschlag überhaupt.
Bei einem Monatslohn ist das unsichtbar: Der Lohn kommt weiter, auch wenn jemand weg ist. Wer nur die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt bekommt, hat ohne Stunden kein Geld. Der Ferienanspruch muss deshalb entweder in einen Prozentsatz umgerechnet werden, der auf jeder Stunde mitläuft, oder zurückgestellt und beim Ferienbezug ausbezahlt werden.
Feiertage folgen einer eigenen Logik. Der 1. August ist der einzige landesweit garantierte Feiertag, die Kantone können höchstens acht weitere Tage gleichstellen. Ob diese Tage im Stundenlohn bezahlt sind, hängt vom kantonalen Normalarbeitsvertrag und von Ihrer Abmachung ab. Der Feiertagsanteil wird deshalb in Tagen gezählt und nicht einfach vorausgesetzt.
Woher die Prozentsätze kommen
Die Prozentsätze sind keine Faustregel. Sie entstehen aus den Ferientagen geteilt durch die verbleibenden Arbeitstage: 20 Ferientage auf 240 verbleibende Arbeitstage ergeben 8.33 Prozent, 25 Tage ergeben 10.64 Prozent, ein einzelner Tag ergibt 0.39 Prozent.
Für die Arbeit in Privathaushalten veröffentlicht der Normalarbeitsvertrag des Bundes die ganze Tabelle. Das SECO-Informationsblatt zum NAV Hauswirtschaft hält ausdrücklich fest, dass die Mindestlöhne im Stundenlohn ohne Ferien- und Feiertagszuschläge zu verstehen sind und dass die beiden Zuschläge je separat auf dem Stundenlohn berechnet werden. Das offizielle Beispiel mit dem Mindestlohn 2026 für ungelernte hauswirtschaftliche Arbeit sieht so aus:
- Grundstundenlohn: CHF 20.35
- Feiertagszuschlag, 0.39 Prozent: CHF 0.10
- Ferienzuschlag, 8.33 Prozent: CHF 1.70
- Stundenlohn inklusive Zuschläge: CHF 22.15
Zwei Einschränkungen dazu. Die Mindestlöhne des Bundes gelten ab einem Pensum von durchschnittlich fünf Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber, und sie gelten nicht im Kanton Genf, der einen eigenen Normalarbeitsvertrag für die Hauswirtschaft führt: Der CTT-EDom setzt für ungelernte hauswirtschaftliche Arbeit CHF 24.59 pro Stunde an, deutlich über dem Wert des Bundes, und zählt neun bezahlte Feiertage auf. Personen, die hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig sind, also Tagesmütter und Babysitter, fallen ebenfalls nicht unter die Mindestlöhne des Bundes. Ihr Ferienanspruch nach OR bleibt davon unberührt.
Berechnen Sie Ihren Zuschlag
Stellen Sie Stundenlohn, Ferienwochen und Wochenstunden ein und wechseln Sie die Sicht, je nachdem ob Sie den Lohn zahlen oder erhalten. Der Rechner deckt den Ferienzuschlag ab, also den grossen Teil; der Feiertagsanteil sind die separaten 0.39 Prozent pro bezahltem Tag aus der Tabelle oben. Die Prozentsätze sind dieselben, mit denen Helpore die Löhne abrechnet.