Weniger Mutterschaftsurlaube, aber mehr Urlaube des anderen Elternteils auf je 100 davon
Für Kinder mit Geburtsjahr 2024 zahlte die EO in allen Kantonen und im Ausland 65’054 Personen eine Mutterschaftsentschädigung und 62’560 Personen eine Entschädigung des anderen Elternteils, so das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Für Kinder mit Geburtsjahr 2021, dem ersten Jahr des Urlaubs des anderen Elternteils, waren es in allen Kantonen und im Ausland 73’794 und 67’215.
Die EO (Erwerbsersatzordnung) zahlt einer Mutter, welche die Voraussetzungen erfüllt, während 14 Wochen nach der Geburt ein Taggeld, und dem anderen Elternteil, dem Vater oder der Ehefrau der Mutter, während 2 Wochen innert 6 Monaten. Bekommt dein Helper ein Kind, kommt die Entschädigung von der EO über die Ausgleichskasse. Dein Haushalt ist der Arbeitgeber: Er gewährt den Urlaub, gibt den Anspruch weiter und zahlt seinen Teil der EO-Beiträge.
In den 26 Kantonen zusammen, ohne die Beziehenden im Ausland, kamen für Kinder mit Geburtsjahr 2024 auf 100 Personen mit Mutterschaftsurlaub 91,3 Personen mit Urlaub des anderen Elternteils, gegenüber 87,5 im Jahr 2021. Dieses Verhältnis ist keine Bezugsquote. Es vergleicht zwei verschiedene Gruppen von Personen, und jede Person wird nur gezählt, wenn sie die Voraussetzungen für ihre eigene Entschädigung erfüllt hat.
Für Kinder mit Geburtsjahr 2024 reichte dieses Verhältnis von 78,3 in Genf bis 107,1 in Uri. Uri hatte weniger als 500 Mutterschaftsbeziehende, deshalb verschieben schon wenige Personen sein Verhältnis.
- Beziehende von Mutterschaftsurlaub, Kinder mit Geburtsjahr 202465’054Alle Kantone und Ausland; 73’794 im Jahr 2021
- Beziehende von Urlaub des anderen Elternteils, Kinder mit Geburtsjahr 202462’560Alle Kantone und Ausland; 67’215 im Jahr 2021
- Anderer Elternteil pro 100 Mutterschaftsbeziehende, 26 Kantone ohne Ausland91,387,5 im Jahr 2021. Keine Bezugsquote.
- Tiefster und höchster Kanton, 2024Genf 78,3 · Uri 107,1Pro 100 Mutterschaftsbeziehende. Uri hatte weniger als 500 Mutterschaftsbeziehende.
Kanton für Kanton
Der Kanton ist der Kanton, den das EO-Register für die beziehende Person erfasst; Beziehende mit Wohnsitz im Ausland sind separat ausgewiesen. Die Tabelle sagt nicht, ob das der Kanton ist, in dem die Person wohnt oder arbeitet.
Nach Kanton
Wähle ein Geburtsjahr und eine Kennzahl. Öffne dann einen Kanton auf der Karte oder in der Liste: Du siehst beide Urlaube und sein Verhältnis von 2021 bis 2024.
- Unter 85,7
- 85,7 bis unter 90,9
- 90,9 bis unter 95,3
- 95,3 bis unter 98,9
- 98,9 oder mehr
- Schraffiert: weniger als 500 Mutterschaftsbeziehende
Beziehende des anderen Elternteils pro 100 Mutterschaftsbeziehende, Kinder mit Geburtsjahr 2024
Mit den Pfeiltasten wechselst du zwischen den Kantonen. Mit Enter öffnest du einen Kanton.
Alle Kantone und Ausland
Kinder mit Geburtsjahr 2024
Mutterschaftsurlaub: 65’054 Beziehende
Urlaub des anderen Elternteils: 62’560 Beziehende
Davon im Ausland wohnhaft: 5’291 Mutterschaftsbeziehende und 7’988 Beziehende des anderen Elternteils
Die 26 Kantone zusammen, ohne Beziehende im Ausland: 91,3 pro 100
Die ganze Tabelle der 26 Kantone anzeigenDie ganze Tabelle der Kantone ausblenden
| Kanton | Beziehende von Mutterschaftsurlaub | Beziehende von Urlaub des anderen Elternteils | Beziehende des anderen Elternteils pro 100 Mutterschaftsbeziehende | Veränderung des Verhältnisses seit 2021 |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | 11’588 | 10’308 | 89,0 | um 3,8 gestiegen |
| Bern | 6’880 | 6’401 | 93,0 | um 3,8 gestiegen |
| Luzern | 3’336 | 3’146 | 94,3 | um 2,0 gesunken |
| Uri * | 269 | 288 | 107,1 | um 9,0 gestiegen |
| Schwyz | 1’146 | 1’109 | 96,8 | um 0,8 gestiegen |
| Obwalden * | 258 | 259 | 100,4 | um 1,1 gestiegen |
| Nidwalden * | 282 | 264 | 93,6 | um 1,5 gestiegen |
| Glarus * | 261 | 264 | 101,1 | um 1,2 gesunken |
| Zug | 912 | 861 | 94,4 | um 2,9 gestiegen |
| Freiburg | 2’612 | 2’363 | 90,5 | um 2,0 gestiegen |
| Solothurn | 1’723 | 1’808 | 104,9 | um 9,3 gestiegen |
| Basel-Stadt | 1’352 | 1’079 | 79,8 | um 2,8 gestiegen |
| Basel-Landschaft | 1’781 | 1’622 | 91,1 | um 7,5 gestiegen |
| Schaffhausen * | 499 | 493 | 98,8 | um 3,1 gestiegen |
| Appenzell Ausserrhoden * | 364 | 364 | 100,0 | um 1,4 gestiegen |
| Appenzell Innerrhoden * | 119 | 105 | 88,2 | um 19,0 gesunken |
| St. Gallen | 3’658 | 3’665 | 100,2 | um 2,4 gestiegen |
| Graubünden | 1’210 | 1’158 | 95,7 | um 0,6 gestiegen |
| Aargau | 5’053 | 4’865 | 96,3 | um 6,0 gestiegen |
| Thurgau | 1’963 | 2’058 | 104,8 | um 2,4 gestiegen |
| Tessin | 1’681 | 1’512 | 89,9 | um 1,2 gesunken |
| Waadt | 5’659 | 4’661 | 82,4 | um 4,4 gestiegen |
| Wallis | 2’409 | 2’051 | 85,1 | um 3,2 gestiegen |
| Neuenburg | 1’102 | 978 | 88,7 | um 2,2 gestiegen |
| Genf | 3’190 | 2’498 | 78,3 | um 11,1 gestiegen |
| Jura * | 456 | 392 | 86,0 | um 4,0 gestiegen |
| Die 26 Kantone zusammen, ohne Beziehende im Ausland | 59’763 | 54’572 | 91,3 | um 3,8 gestiegen |
| Beziehende mit Wohnsitz im Ausland | 5’291 | 7’988 | 151,0 | um 13,5 gestiegen |
| Alle Kantone und Ausland | 65’054 | 62’560 | 96,2 | um 5,1 gestiegen |
Veränderung des Verhältnisses: Verhältnis 2024 minus Verhältnis 2021, in Punkten.
* Weniger als 500 Mutterschaftsbeziehende für Kinder mit Geburtsjahr 2024.
Für Kinder mit Geburtsjahr 2024 gab es am wenigsten Beziehende des anderen Elternteils pro 100 Mutterschaftsbeziehende in Genf (78,3), Basel-Stadt (79,8), Waadt (82,4) und Wallis (85,1). Am meisten waren es in Uri (107,1), Solothurn (104,9), Thurgau (104,8) und Glarus (101,1). Unter den Kantonen mit mindestens 500 Mutterschaftsbeziehenden hatte Solothurn mit 104,9 das höchste Verhältnis.
In 7 Kantonen bezogen mindestens so viele Personen Urlaub des anderen Elternteils wie Mutterschaftsurlaub: Uri, Obwalden, Glarus, Solothurn, Appenzell Ausserrhoden, St. Gallen und Thurgau. Von 2021 bis 2024 stieg das Verhältnis in 22 der 26 Kantone. Es sank in Appenzell Innerrhoden, Luzern, Glarus und Tessin.
Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Jura hatten für Kinder mit Geburtsjahr 2024 je weniger als 500 Mutterschaftsbeziehende. Lies ihre Zahlen deshalb mit Vorsicht.
Ein Verhältnis pro 100 Mutterschaftsbeziehende ist keine Bezugsquote
Das BSV veröffentlicht eine eigene Bezugsquote für den Mutterschaftsurlaub und den Urlaub des anderen Elternteils. Sie verknüpft die Geburten des Bevölkerungsregisters mit den AHV-Konten und dem EO-Register, prüft, wer anspruchsberechtigt war, und lässt Beziehende mit Wohnsitz im Ausland weg. Das Verhältnis in dieser Studie tut nichts davon. Es stellt nur zwei Zahlen derselben Tabelle nebeneinander. Deshalb ist es nicht die Bezugsquote des BSV und lässt sich nicht mit ihr vergleichen.
Eine Mutter, welche die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt, bezieht keine Mutterschaftsentschädigung, während der andere Elternteil seine Entschädigung beziehen kann. Auch das Umgekehrte kommt vor. Jeder Urlaub zählt nur die Personen, die ihn bezogen haben, deshalb kann ein Kanton mehr Beziehende des anderen Elternteils als Mutterschaftsbeziehende ausweisen.
Im Ausland bezogen in jedem Jahr von 2021 bis 2024 mehr Personen Urlaub des anderen Elternteils als Mutterschaftsurlaub: 7’988 gegenüber 5’291 für Kinder mit Geburtsjahr 2024, also 151,0 Beziehende des anderen Elternteils pro 100 Mutterschaftsbeziehende. Das BSV beschreibt Beziehende im Ausland als Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Am meisten Mutterschaftsbeziehende für Kinder mit Geburtsjahr 2021
In allen Kantonen und im Ausland gab es 69’400 Mutterschaftsbeziehende für Kinder mit Geburtsjahr 2020, 73’794 im Jahr 2021, dem Höchststand der Reihe, und 65’054 im Jahr 2024, 11,8 % weniger als 2021. Von 2021 bis 2024 sank die Zahl in jedem Kanton. In allen Kantonen und im Ausland sank die Zahl der Beziehenden des anderen Elternteils um 6,9 %, von 67’215 auf 62’560.
Die Tabelle zählt die entschädigten Urlaube, nicht die Geburten. Sie zeigt deshalb nicht, warum sich die Zahlen verändert haben.
- Mutterschaftsurlaub: 65’054 Beziehende
- Urlaub des anderen Elternteils: 62’560 Beziehende
| Geburtsjahr | Mutterschaftsurlaub | Urlaub des anderen Elternteils |
|---|---|---|
| 2020 | Mutterschaftsurlaub: 69’400 Beziehende | Der Urlaub des anderen Elternteils gilt seit 2021 |
| 2021 | Mutterschaftsurlaub: 73’794 Beziehende | Urlaub des anderen Elternteils: 67’215 Beziehende |
| 2022 | Mutterschaftsurlaub: 67’640 Beziehende | Urlaub des anderen Elternteils: 62’635 Beziehende |
| 2023 | Mutterschaftsurlaub: 65’592 Beziehende | Urlaub des anderen Elternteils: 62’902 Beziehende |
| 2024 | Mutterschaftsurlaub: 65’054 Beziehende | Urlaub des anderen Elternteils: 62’560 Beziehende |
Auf ganze Tage gerundet dauerte der Urlaub des anderen Elternteils in jedem Kanton und in jedem Jahr von 2021 bis 2024 im Durchschnitt 14 Tage. Das sind die 14 Taggelder, die das Gesetz vorsieht. Der Mutterschaftsurlaub dauerte im Durchschnitt zwischen 98 und 100 Tage. In einigen Fällen zahlt das Gesetz die Mutterschaftsentschädigung an mehr als 98 Tagen, zum Beispiel wenn das Neugeborene nach der Geburt im Spital bleibt (Art. 16c EOG), deshalb kann ein Durchschnitt über 98 Tagen liegen.
In allen Kantonen und im Ausland betrug das durchschnittliche Taggeld für Kinder mit Geburtsjahr 2024 CHF 143 beim Mutterschaftsurlaub und CHF 182 beim Urlaub des anderen Elternteils, gegenüber CHF 131 und CHF 169 im Jahr 2021. Nach Kanton war die durchschnittliche Mutterschaftsentschädigung in Genf mit CHF 164 pro Tag am höchsten und in Uri mit CHF 118 am tiefsten. Die Entschädigung folgt dem Erwerbseinkommen vor der Geburt, bis zum Höchstbetrag.
Für Kinder mit Geburtsjahr 2025 enthält die Tabelle nur provisorische Zahlen: 65’382 Mutterschaftsbeziehende und 63’228 Beziehende des anderen Elternteils in allen Kantonen und im Ausland. Definitiv ist ein Geburtsjahr, sobald das BSV das Register Ende April zwei Jahre danach auswertet. Für das jüngste Jahr nimmt das BSV den Stand Ende September des Folgejahres und schätzt daraus die endgültige Zahl. Diese Studie beendet ihre Kantonsreihen deshalb mit 2024, dem jüngsten definitiven Jahr.
Was die EO zahlt, wenn dein Helper ein Kind bekommt
Wer vor der Geburt versichert war und angestellt, selbständigerwerbend oder arbeitslos mit Taggeld der Arbeitslosenversicherung war, hat nach den Voraussetzungen von EOG und EOV (Art. 16b und 16i EOG, Art. 29 und 30 EOV) Anspruch auf:
- Mutterschaftsentschädigung: 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag, während 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab dem Tag der Geburt (Art. 16c, 16e und 16f EOG);
- Entschädigung des anderen Elternteils: 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag, für höchstens 14 Taggelder, bezogen innert 6 Monaten nach der Geburt, wochenweise oder tageweise (Art. 16j, 16k und 16l EOG).
Der Höchstbetrag von CHF 220 pro Tag gilt 2026, und eine Verordnung des Bundesrats belässt ihn 2027 auf diesem Betrag. Der andere Elternteil ist der Vater oder, seit dem 1. Juli 2022, die Ehefrau der Mutter.
Den Urlaub selbst regelt das Obligationenrecht: mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Geburt (Art. 329f OR) und 2 Wochen Urlaub des anderen Elternteils, bezogen innert 6 Monaten nach der Geburt (Art. 329g OR).
Was dein Haushalt als Arbeitgeber tut
Ein Haushalt, der jemanden für die Arbeit in seinem Zuhause bezahlt, ist Arbeitgeber dieser Person. Arbeitgeber ist der Haushalt, in dem der Helper arbeitet und der bestimmt, welche Arbeit dort erledigt wird, wann und wie. Bekommt dein Helper ein Kind, dann:
- gewährt dein Haushalt den Urlaub: mindestens 14 Wochen Mutterschaftsurlaub, oder 2 Wochen Urlaub des anderen Elternteils innert 6 Monaten nach der Geburt;
- gibt er den Anspruch weiter: Wer angestellt ist, macht ihn über den Arbeitgeber geltend. Dein Haushalt reicht dafür das Formular 318.750 für den Mutterschaftsurlaub oder das Formular 318.747 für den Urlaub des anderen Elternteils bei seiner Ausgleichskasse ein;
- zahlt er den Lohn weiter oder lässt die Kasse zahlen: Zahlt dein Haushalt den Lohn während des Urlaubs weiter, zahlt die Ausgleichskasse die Entschädigung deinem Haushalt aus; sonst erhält dein Helper sie direkt;
- rechnet er die Beiträge ab: Die Entschädigung gilt als Lohn für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung. Zahlt die Kasse die Entschädigung deinem Haushalt aus, rechnest du sie wie einen Lohn mit der Ausgleichskasse ab, und die Kasse vergütet die Arbeitgeberbeiträge darauf (Art. 37 EOV).
Die EO wird über Beiträge auf den Löhnen finanziert. Auf jedem Lohn, den dein Haushalt zahlt, beträgt der EO-Beitrag 0,5 %. 0,25 % trägt dein Haushalt, 0,25 % ziehst du vom Lohn deines Helpers ab. Der EO-Beitrag ist Teil der Beiträge an AHV, IV und EO, die dein Haushalt an die Ausgleichskasse seines Kantons zahlt. Gib deinem Helper zu jeder Zahlung eine Lohnabrechnung. Die Versicherung gegen Berufsunfälle ist ab dem Tag Pflicht, an dem die Arbeit beginnt. Der Arbeitgeber-Check zeigt, welche deiner Pflichten erfüllt sind und welche noch offen sind.
Der Ratgeber für einen Haushalt, dessen Helper schwanger ist, behandelt Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung und die nötigen Unterlagen. Die Studie zu den Familienzulagen zeigt, was ein Helper mit Kindern in jedem Kanton erhält.
Arbeitet dein Helper schon für dich, hat Helpore zwei Pläne. Mit Helpore Admin Light sind Lohnabrechnungen und Unterlagen jeden Monat fertig, und du meldest an, reichst ein und zahlst selbst. Mit Helpore Admin werden Anmeldung, Versicherung, Lohnabrechnung und Zahlungen in deinem Namen erledigt, mit einer Rechnung im Monat. Helpore Admin Light und Helpore Admin sind optional, und dein Haushalt bleibt Arbeitgeber. Dein Helper braucht weder ein öffentliches Profil noch ein Helpore-Konto.
«Eine Schwangerschaft ist kein Grund, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Je früher ein Haushalt weiss, was das Gesetz von ihm verlangt, desto ruhiger werden die kommenden Monate für seinen Helper und für die Familie.»
Was die Zahlen nicht zeigen
- Gezählt sind Personen, die eine Entschädigung bezogen haben, nicht Geburten und nicht alle, die Anspruch hätten. Wer vor der Geburt weder erwerbstätig war noch ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung oder ein Krankentaggeld bezog, hat keinen Anspruch und wird nicht gezählt.
- Das Verhältnis pro 100 Mutterschaftsbeziehende vergleicht zwei Gruppen verschiedener Personen. Es ist nicht die Bezugsquote des BSV und kein Anteil der Väter.
- Der Kanton ist der Kanton, den das EO-Register für jede beziehende Person erfasst. Die Tabelle sagt nicht, ob die Person dort wohnt oder arbeitet.
- Das jüngste Geburtsjahr der Tabelle ist provisorisch, deshalb enden die Kantonsreihen mit 2024, dem jüngsten definitiven Jahr.
- Die Statistik zeigt nicht, warum sich die Kantone unterscheiden. Unterschiede können davon abhängen, wer vor einer Geburt erwerbstätig ist, wo Menschen arbeiten und wie oft Eltern den Anspruch geltend machen.
Methode und Daten
Die Zahlen stammen aus der EO-Statistik des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), veröffentlicht in der PxWeb-Datenbank des Bundesamts für Statistik als Tabelle px-x-1304070000_102. Die Studie verwendet die Zahl der Beziehenden, die durchschnittliche Zahl der Tage und das durchschnittliche Taggeld pro Person, für Mutterschaftsurlaub und für Urlaub des anderen Elternteils, alle Staatsangehörigkeiten, nach Kanton und nach Geburtsjahr des Kindes.
Der Kanton ist der Kanton, den das EO-Register für die beziehende Person erfasst; Beziehende mit Wohnsitz im Ausland sind separat ausgewiesen. Die Metadaten der Tabelle sagen nicht, ob das der Kanton ist, in dem die Person wohnt oder arbeitet. Das Total der Tabelle umfasst alle Kantone und das Ausland. In jedem Jahr von 2020 bis 2024 ergeben die 26 Kantone und die Beziehenden im Ausland zusammen dieses Total, beim Mutterschaftsurlaub und ab 2021 auch beim Urlaub des anderen Elternteils.
Das BSV zählt jedes Geburtsjahr nach dem Stand des Registers Ende April zwei Jahre später. Für das jüngste Geburtsjahr nimmt es den Stand Ende September des Folgejahres und rechnet Mutterschaftsurlaub und Urlaub des anderen Elternteils hoch. Dieses Jahr ist provisorisch. Die Studie nennt deshalb nur sein Total aller Kantone und des Auslands und beendet jede Kantonsreihe mit 2024, dem jüngsten definitiven Jahr. Eine noch nicht bezogene Entschädigung kann bis zu 5 Jahre lang geltend gemacht werden (Art. 20 EOG), deshalb kann sich auch ein definitives Jahr noch leicht ändern.
Das Verhältnis ist die Zahl der Beziehenden des anderen Elternteils geteilt durch die Zahl der Mutterschaftsbeziehenden im gleichen Kanton und Geburtsjahr, mal 100, gerundet auf eine Dezimalstelle. Die Veränderung des Verhältnisses ist das Verhältnis 2024 minus das Verhältnis 2021, vor dem Runden berechnet. Eine Veränderung in % ist die spätere Zahl minus die frühere Zahl, geteilt durch die frühere Zahl, gerundet auf eine Dezimalstelle. Das Verhältnis der 26 Kantone zusammen lässt die Beziehenden im Ausland weg.
Ein Kanton mit weniger als 500 Mutterschaftsbeziehenden in einem Geburtsjahr ist für dieses Jahr mit «Kleine Zahlen» markiert.
Der Urlaub des anderen Elternteils gilt seit 2021, zuerst als Vaterschaftsurlaub, seine Reihen beginnen deshalb mit den Kindern dieses Geburtsjahres. Die Tabelle enthält auch Betreuungsurlaub und Adoptionsurlaub; ihre Kantonszellen sind nicht veröffentlicht (noch nicht erhoben oder noch nicht berechnet), deshalb lässt die Studie sie weg. Die gesetzlichen Zahlen stammen aus dem EOG, der EOV und dem OR in den Fassungen, die in den Quellen genannt sind.
Die Daten der Studie nutzen
Die Dateien beruhen auf denselben Zahlen des Bundes wie der Artikel, die Kantonskarte und das Diagramm.
- Daten herunterladen (CSV)CSV · 8 KB
- Datendefinitionen herunterladenMD · 2 KB
- Methode herunterladenMD · 3 KB
- Kantonskarte herunterladen (SVG)SVG · 53 KB
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), EO-Statistik.
Der Text der Studie, die von uns erstellten Datensätze und die von uns gezeichneten Grafiken stehen unter CC BY 4.0. Du darfst sie mit Quellenangabe weiterverwenden. Das amtliche Quellenmaterial bleibt unter seinen eigenen Bedingungen.
Häufige Fragen
Was zahlt die EO, wenn mein Helper ein Kind bekommt?
Beim Mutterschaftsurlaub 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens CHF 220 pro Tag, während 98 Tagen ab der Geburt. Beim Urlaub des anderen Elternteils 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens CHF 220 pro Tag, für höchstens 14 Taggelder innert 6 Monaten nach der Geburt. Der Höchstbetrag gilt 2026 (Art. 16f EOG).
Wer zahlt die Entschädigung aus, mein Haushalt oder die Ausgleichskasse?
Die Ausgleichskasse. Zahlt dein Haushalt den Lohn während des Urlaubs weiter, zahlt die Kasse die Entschädigung deinem Haushalt aus; sonst erhält dein Helper sie direkt. Die Entschädigung gilt als Lohn, deshalb sind darauf Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung geschuldet.
Was muss ich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber tun?
Den Urlaub gewähren und den Anspruch an deine Ausgleichskasse weitergeben: Formular 318.750 für den Mutterschaftsurlaub, Formular 318.747 für den Urlaub des anderen Elternteils. Auf jedem Lohn zahlt dein Haushalt ausserdem den EO-Beitrag von 0,5 %. 0,25 % trägt dein Haushalt, 0,25 % ziehst du vom Lohn deines Helpers ab.
Wie viele Personen bezogen Mutterschaftsurlaub der EO?
Für Kinder mit Geburtsjahr 2024 waren es 65’054 Personen in allen Kantonen und im Ausland, 11,8 % weniger als die 73’794 im Jahr 2021. Für dieselben Kinder bezogen in allen Kantonen und im Ausland 62’560 Personen Urlaub des anderen Elternteils.
Ist die Zahl pro 100 Mutterschaftsbeziehende eine Bezugsquote?
Nein. Sie stellt die Beziehenden des anderen Elternteils neben die Mutterschaftsbeziehenden desselben Kantons und Geburtsjahres. Das sind verschiedene Personen, und jede wird nur gezählt, wenn sie die Voraussetzungen für ihre eigene Entschädigung erfüllt hat. Das BSV veröffentlicht eine eigene Bezugsquote, die Geburten mit den AHV-Konten und dem EO-Register verknüpft; sie ist anders aufgebaut, die beiden lassen sich nicht vergleichen.
Welcher Kanton hat am wenigsten Beziehende des anderen Elternteils pro 100 Mutterschaftsbeziehende?
Genf, mit 78,3 für Kinder mit Geburtsjahr 2024, gegenüber 91,3 in den 26 Kantonen zusammen ohne die Beziehenden im Ausland. Das höchste Verhältnis hatte Uri mit 107,1, aber Uri hatte weniger als 500 Mutterschaftsbeziehende, deshalb verschieben schon wenige Personen sein Verhältnis.
Quellen
- BSV, EO-Statistik, «Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) bei Elternschaft nach Leistungsart, Kanton, Staatsangehörigkeit (Kategorie) und Geburts- bzw. Adoptionsjahr des Kindes bzw. erstem Tag des Leistungsbezugs (Betreuungsurlaub)», PxWeb-Tabelle px-x-1304070000_102. https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-1304070000_102/px-x-1304070000_102/px-x-1304070000_102.px (API https://www.pxweb.bfs.admin.ch/api/v1/de/px-x-1304070000_102/px-x-1304070000_102.px). Abgerufen am 1. November 2026.
- BSV, Statistik der Erwerbsersatzordnung EO, mit der Bezugsquote des Mutterschaftsurlaubs und des Urlaubs des anderen Elternteils. https://www.bsv.admin.ch/de/statistik-eo. Abgerufen am 1. November 2026.
- BSV, Details zu den Daten und zur Datenaufbereitung der Bezugsquote. https://www.bsv.admin.ch/dam/de/sd-web/mqLFmkkhC8H0/Details%20zu%20den%20Daten%20und%20zur%20Datenaufbereitung%20der%20Bezugsquote%20des%20Mutterschaftsurlaubs%20und%20des%20Urlaubs%20des%20anderen%20Elternteils.pdf. Abgerufen am 1. November 2026.
- Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (EOG, SR 834.1), Art. 16b bis 16f, 16i bis 16l, 20 und 27, Fassung in Kraft seit Juni 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1952/1021_1046_1050/20260601/de. Abgerufen am 1. November 2026.
- Verordnung des Bundesrats über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2026 542), Art. 7. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/542/de. Abgerufen am 1. November 2026.
- Erwerbsersatzverordnung (EOV, SR 834.11), Art. 29, 30, 36 und 37, Fassung in Kraft seit Juni 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2005/187/20260601/de. Abgerufen am 1. November 2026.
- Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 329f und 329g. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/20261001/de. Abgerufen am 1. November 2026.
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Änderung «Ehe für alle» (AS 2021 747), Art. 255a. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2021/747/de. Abgerufen am 1. November 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.01, Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO. https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d. Abgerufen am 1. November 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 6.02, Mutterschaftsentschädigung. https://www.ahv-iv.ch/p/6.02.d. Abgerufen am 1. November 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 6.04, Entschädigung des andern Elternteils. https://www.ahv-iv.ch/p/6.04.d. Abgerufen am 1. November 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Formular 318.750, Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung, und Formular 318.747, Anmeldung für die Entschädigung des andern Elternteils. https://www.ahv-iv.ch/p/318.750.d und https://www.ahv-iv.ch/p/318.747.d. Abgerufen am 1. November 2026.