Mehr Beziehende, und mehr pro Altersrente
Laut dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bezogen im Dezember 2025 in der Schweiz 80’386 Personen eine Hilflosenentschädigung der AHV, 37.3 % mehr als die 58’569 im Dezember 2015.
Die Hilflosenentschädigung (französisch allocation pour impotent, italienisch assegno per grandi invalidi) der AHV, der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, erhalten Personen, die für alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Beispiele sind Aufstehen, Ankleiden, Toilette, Essen und Körperpflege. Anspruch haben auch Personen, die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung brauchen. Es gibt drei Grade: leicht, mittel und schwer.
In denselben Jahren stieg die Zahl der Altersrenten um 19.7 %, von 1’518’578 auf 1’818’158. Damit stieg die Zahl der Beziehenden pro 1’000 Altersrenten von 38.6 im Jahr 2015 auf 44.2 im Jahr 2025.
Im Dezember 2025 reichte diese Quote von 86.8 im Kanton Tessin bis 28.8 im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden zählte weniger als 500 Beziehende, darum verschieben schon wenige Personen mehr oder weniger seine Quote.
- Beziehende, Dezember 202580’38658’569 im Dezember 2015
- Mehr Beziehende seit 201537.3 %Die Altersrenten stiegen um 19.7 %
- Beziehende pro 1’000 Altersrenten44.238.6 im Jahr 2015
- Höchster und tiefster KantonTessin 86.8 · Appenzell Ausserrhoden 28.8Pro 1’000 Altersrenten. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden zählte weniger als 500 Beziehende.
Kanton für Kanton
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- 34.3 bis unter 39.2
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- Schraffiert: weniger als 500 Beziehende
Beziehende pro 1’000 Altersrenten, Dezember 2025
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Schweiz
Dezember 2025
80’386 beziehende Personen
44.2 pro 1’000 Altersrenten
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| Kanton | Beziehende | Beziehende pro 1’000 Altersrenten | Anteil des leichten Grades | Veränderung der Quote seit 2015 |
|---|---|---|---|---|
| Zürich | 11’170 | 38.3 | 30.5 % | gestiegen um 6.3 |
| Bern | 9’967 | 40.2 | 36.9 % | gestiegen um 6.8 |
| Luzern | 3’535 | 40.9 | 33.9 % | gesunken um 4.5 |
| Uri * | 281 | 31.5 | 25.6 % | gesunken um 4.9 |
| Schwyz | 1’069 | 31.0 | 28.9 % | gesunken um 3.9 |
| Obwalden * | 321 | 36.4 | 35.2 % | gesunken um 1.1 |
| Nidwalden * | 348 | 32.3 | 33.3 % | gesunken um 4.0 |
| Glarus * | 378 | 39.9 | 20.6 % | gestiegen um 7.6 |
| Zug | 851 | 33.1 | 29.5 % | gestiegen um 1.8 |
| Freiburg | 2’618 | 42.5 | 29.1 % | gestiegen um 2.3 |
| Solothurn | 3’149 | 49.1 | 36.3 % | gestiegen um 4.2 |
| Basel-Stadt | 2’294 | 57.0 | 30.8 % | gestiegen um 3.9 |
| Basel-Landschaft | 3’425 | 47.8 | 29.3 % | gestiegen um 10.4 |
| Schaffhausen | 746 | 36.5 | 31.9 % | gestiegen um 7.8 |
| Appenzell Ausserrhoden * | 373 | 28.8 | 25.2 % | gesunken um 3.0 |
| Appenzell Innerrhoden * | 119 | 32.0 | 26.9 % | gesunken um 3.8 |
| St. Gallen | 3’933 | 36.0 | 29.6 % | gestiegen um 2.6 |
| Graubünden | 1’711 | 34.6 | 35.0 % | gestiegen um 5.2 |
| Aargau | 5’784 | 39.6 | 34.9 % | gestiegen um 6.7 |
| Thurgau | 1’893 | 31.2 | 30.3 % | gestiegen um 3.6 |
| Tessin | 7’495 | 86.8 | 21.4 % | gestiegen um 21.2 |
| Waadt | 7’473 | 51.0 | 32.1 % | gestiegen um 6.0 |
| Wallis | 4’501 | 57.3 | 29.3 % | gestiegen um 4.1 |
| Neuenburg | 1’690 | 45.1 | 36.4 % | gestiegen um 13.1 |
| Genf | 4’152 | 47.3 | 32.9 % | gestiegen um 7.1 |
| Jura | 1’110 | 62.7 | 30.8 % | gestiegen um 10.6 |
| Schweiz | 80’386 | 44.2 | 31.3 % | gestiegen um 5.6 |
Veränderung der Quote: Beziehende pro 1’000 Altersrenten im Jahr 2025 minus jene im Jahr 2015.
* Weniger als 500 Beziehende im Jahr 2025.
Im Dezember 2025 hatten die Kantone Tessin 86.8, Jura 62.7, Wallis 57.3, Basel-Stadt 57.0 und Waadt 51.0 die höchsten Quoten pro 1’000 Altersrenten. Die tiefsten hatten die Kantone Appenzell Ausserrhoden 28.8, Schwyz 31.0, Thurgau 31.2, Uri 31.5 und Appenzell Innerrhoden 32.0.
Von 2015 bis 2025 stieg die Zahl der Beziehenden in allen 26 Kantonen. Gemessen an den Beziehenden pro 1’000 Altersrenten stieg die Quote am stärksten in den Kantonen Tessin 21.2, Neuenburg 13.1, Jura 10.6 und Basel-Landschaft 10.4. Im Kanton Tessin stieg sie von 65.6 auf 86.8. In 7 Kantonen sank die Quote. Am stärksten sank sie in den Kantonen Uri 4.9, Luzern 4.5, Nidwalden 4.0, Schwyz 3.9 und Appenzell Innerrhoden 3.8. Gesunken ist sie auch in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden 3.0 und Obwalden 1.1.
Die Kantone Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden zählten im Dezember 2025 je weniger als 500 Beziehende, darum sind ihre Zahlen mit Vorsicht zu lesen.
Der leichte Grad wuchs am stärksten, der schwere Grad ging zurück
Von Dezember 2015 bis Dezember 2025 stieg die Zahl der Beziehenden des leichten Grades um 70.3 %, von 14’795 auf 25’196. Beim mittleren Grad stieg sie um 53.4 %, von 23’857 auf 36’586. Beim schweren Grad sank sie um 6.6 %, von 19’917 auf 18’604.
Damit veränderte sich die Verteilung. Der Anteil des leichten Grades an allen Beziehenden ging von 25.3 % auf 31.3 %, jener des mittleren Grades von 40.7 % auf 45.5 % und jener des schweren Grades von 34.0 % auf 23.1 %.
Im Jahr 2025 war der Anteil des leichten Grades in den Kantonen Glarus (20.6 %) und Tessin (21.4 %) am kleinsten und im Kanton Bern (36.9 %) am grössten. Der Kanton Glarus zählte weniger als 500 Beziehende.
- Leichter Grad: 25’196 (31.3 %)
- Mittlerer Grad: 36’586 (45.5 %)
- Schwerer Grad: 18’604 (23.1 %)
- Alle Grade: 80’386
| Beziehende | Leichter Grad | Mittlerer Grad | Schwerer Grad |
|---|---|---|---|
| 2015 | Leichter Grad: 14’795 (25.3 %) | Mittlerer Grad: 23’857 (40.7 %) | Schwerer Grad: 19’917 (34.0 %) |
| 2016 | Leichter Grad: 15’647 (25.7 %) | Mittlerer Grad: 25’065 (41.1 %) | Schwerer Grad: 20’277 (33.2 %) |
| 2017 | Leichter Grad: 16’565 (26.3 %) | Mittlerer Grad: 26’377 (41.9 %) | Schwerer Grad: 20’012 (31.8 %) |
| 2018 | Leichter Grad: 17’408 (27.1 %) | Mittlerer Grad: 27’222 (42.4 %) | Schwerer Grad: 19’587 (30.5 %) |
| 2019 | Leichter Grad: 18’415 (27.6 %) | Mittlerer Grad: 28’713 (43.0 %) | Schwerer Grad: 19’708 (29.5 %) |
| 2020 | Leichter Grad: 18’959 (28.4 %) | Mittlerer Grad: 28’943 (43.3 %) | Schwerer Grad: 18’946 (28.3 %) |
| 2021 | Leichter Grad: 19’618 (29.4 %) | Mittlerer Grad: 28’963 (43.4 %) | Schwerer Grad: 18’190 (27.2 %) |
| 2022 | Leichter Grad: 20’047 (29.9 %) | Mittlerer Grad: 29’521 (44.0 %) | Schwerer Grad: 17’562 (26.2 %) |
| 2023 | Leichter Grad: 21’178 (30.3 %) | Mittlerer Grad: 30’957 (44.3 %) | Schwerer Grad: 17’715 (25.4 %) |
| 2024 | Leichter Grad: 23’462 (30.8 %) | Mittlerer Grad: 34’144 (44.8 %) | Schwerer Grad: 18’590 (24.4 %) |
| 2025 | Leichter Grad: 25’196 (31.3 %) | Mittlerer Grad: 36’586 (45.5 %) | Schwerer Grad: 18’604 (23.1 %) |
Den grössten Anstieg innerhalb eines Jahres gab es 2024
Von 2015 bis 2023 blieb die nationale Quote zwischen 38.6 und 41.0 Beziehenden pro 1’000 Altersrenten. Von Dezember 2023 bis Dezember 2024 stieg die Zahl der Beziehenden um 9.1 %, von 69’850 auf 76’196. Das war der grösste Anstieg innerhalb eines Jahres von 2015 bis 2025. Im Jahr 2025 stieg sie um weitere 5.5 % auf 80’386. Die Quote stieg 2024 auf 42.6 und 2025 auf 44.2.
Im selben Jahr änderte das Gesetz. Seit 1. Januar 2024 beträgt die Wartezeit für die Hilflosenentschädigung der AHV mit der Reform AHV 21 6 statt 12 Monate (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Die Wartezeit ist die Dauer, während der die Hilflosigkeit ununterbrochen bestanden haben muss, bevor ein Anspruch entsteht. Die Reform sah dafür keine Übergangsbestimmung vor. In der Invalidenversicherung (IV) bleibt die Wartezeit bei 12 Monaten.
Mit AHV 21 änderten sich zwei weitere Regeln der Entschädigung. Ein Anspruch setzt heute den Bezug der ganzen Altersrente voraus, also nicht eines vorbezogenen Teils. Und wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezog, behält sie im AHV-Alter, wenn sie am Ende des Monats, in dem die Person das Referenzalter erreichte, noch ausbezahlt wurde. Das Referenzalter ist das Alter, in dem die ordentliche Altersrente der AHV beginnt. Dasselbe gilt, wenn die Entschädigung der IV bis zum Vorbezug einer ganzen Rente ausbezahlt wurde.
Diese Studie behandelt die Gesetzesänderung nicht als Ursache des Anstiegs.
Was die Entschädigung ist und wie viel sie beträgt
Das Bundesamt für Sozialversicherungen beschreibt die Entschädigung als Geldleistung für die Kosten von Personen, die für alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig die Hilfe Dritter benötigen. Laut Merkblatt 3.01 der Informationsstelle AHV/IV ist sie von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Anspruch auf die Entschädigung hat, wer:
- die ganze Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezieht;
- Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Personen im Ausland haben keinen Anspruch);
- keine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung oder der Militärversicherung erhält;
- während der Wartezeit von 6 Monaten ununterbrochen hilflos war.
Der Betrag hängt vom Grad ab. Er beträgt beim leichten Grad einen Fünftel des Mindestbetrags der vollen Altersrente, beim mittleren Grad die Hälfte und beim schweren Grad vier Fünftel (Art. 43bis Abs. 3 AHVG). 2026 beträgt der Mindestbetrag der vollen Altersrente CHF 1’260 im Monat, die Entschädigung also:
- leichter Grad: CHF 252 im Monat;
- mittlerer Grad: CHF 630 im Monat;
- schwerer Grad: CHF 1’008 im Monat.
Ab 1. Januar 2027 beträgt der Mindestbetrag der vollen Altersrente CHF 1’280. Die Entschädigung beträgt dann CHF 256, CHF 640 und CHF 1’024 im Monat. Die Studie hat diese Beträge aus Art. 43bis Abs. 3 AHVG berechnet. Das Merkblatt der AHV nennt sie noch nicht.
Den leichten Grad zahlt die AHV Personen, die zu Hause leben, nicht im Heim. Der mittlere und der schwere Grad werden zu Hause und im Heim im gleichen Betrag ausbezahlt.
Wer eine Hilflosenentschädigung der IV bezog, erhält im AHV-Alter mindestens den bisherigen Betrag. Wer einen Teil der Altersrente vorbezieht, behält die Entschädigung der IV. Wer den Bezug der Altersrente aufschiebt, verliert die Entschädigung der IV und diese Garantie ihres Betrags.
Im Dezember 2025 zahlte die AHV CHF 52.2 Millionen an Hilflosenentschädigungen aus, im Durchschnitt CHF 649 pro beziehende Person in diesem Monat. Die Summe ist rund CHF 4 Millionen höher als die Zahl der Beziehenden jedes Grades multipliziert mit dem Betrag der AHV für diesen Grad. Die Statistik nennt nur die ausbezahlte Gesamtsumme, nicht die Summe pro Grad. Diese Gesamtsumme kann Nachzahlungen und die höheren Beträge der IV enthalten, die frühere Beziehende der IV behalten. Darum lässt sich der Durchschnitt nicht aus den Beträgen pro Grad oben berechnen.
Was die Zahlen nicht zeigen
- Die Zahlen zählen ausbezahlte Entschädigungen, nicht den Bedarf. Wer Anspruch hätte und sich nie anmeldet, ist nicht darin enthalten.
- Sie sagen nicht, ob eine beziehende Person zu Hause oder im Heim lebt. Der leichte Grad gibt einen Hinweis, weil die AHV ihn Personen zu Hause zahlt.
- Eine Quote pro 1’000 Altersrenten ist keine Quote pro Person über dem Referenzalter. Eine aufgeschobene Rente ist in der Zahl der Renten nicht enthalten, eine vorbezogene Rente schon.
- Die Statistik zeigt nicht, warum die Zahl der Beziehenden stieg oder warum sich die Kantone unterscheiden. Unterschiede zwischen den Kantonen können die Altersstruktur, die Gesundheit, die Zahl der Heimplätze, die Häufigkeit der Anmeldungen und die Information durch die Kantone widerspiegeln.
Die Entschädigung anmelden und jemanden für die Hilfe zu Hause bezahlen
Am 30. Oktober 2026 begingen die 9 Kantone der Alliance intercantonale de la proche aidance den Tag der betreuenden Angehörigen. Es sind Wallis, Genf, Freiburg, Jura, Bern, Graubünden, Tessin, Neuenburg und Waadt.
So meldest du die Entschädigung an
Das Formular 009.002 «Anmeldung: Hilflosenentschädigung AHV» steht auf der Website der Informationsstelle AHV/IV. Schick es an die Ausgleichskasse, die die Altersrente auszahlt (Art. 125bis AHVV). Diese leitet es an die IV-Stelle weiter, die den Grad der Hilflosigkeit beurteilt. Formular 009.002 «Anmeldung: Hilflosenentschädigung AHV»
Jemanden für die Hilfe zu Hause bezahlen
Ein Haushalt, der jemanden für die Hilfe zu Hause bezahlt, ist Arbeitgeber dieser Person. Arbeitgeber ist der Haushalt, in dem der Helper arbeitet und der bestimmt, welche Arbeit dort erledigt wird, wann und wie. Organisiert und bezahlt eine Tochter oder ein Sohn die Hilfe in der eigenen Wohnung eines Elternteils, ist der Haushalt des Elternteils der Arbeitgeber.
Ein Helper übernimmt die nicht medizinische Arbeit rund um die Betreuung, etwa Einkaufen, Kochen, Putzen und Gesellschaft. Pflegerische Arbeit bleibt bei zugelassenen Pflegediensten und ausgebildeten Pflegefachpersonen.
Als Arbeitgeber meldet sich dein Haushalt bei der Ausgleichskasse seines Kantons an. Ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag deines Helpers schuldet dein Haushalt die AHV-Beiträge ab dem ersten Lohnfranken, mit zwei Ausnahmen. Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem dein Helper 25 wird, ist ein Lohn von höchstens CHF 750 im Jahr beitragsfrei, ausser dein Helper verlangt die Beiträge. Ab dem Referenzalter gilt ein Freibetrag von CHF 16’800 im Jahr (CHF 1’400 pro Arbeitsmonat), ausser dein Helper verzichtet darauf. Ab dem Referenzalter sind keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geschuldet. Die Versicherung gegen Berufsunfälle ist ab dem Tag Pflicht, an dem die Arbeit beginnt. Gib deinem Helper zu jeder Zahlung eine Lohnabrechnung. Der Arbeitgeber-Check zeigt, welche deiner Pflichten erfüllt sind und welche noch offen sind.
Arbeitet dein Helper schon für dich, hat Helpore zwei Pläne. Mit Helpore Admin Light sind Lohnabrechnungen und Unterlagen jeden Monat fertig, und du meldest an, reichst ein und zahlst selbst. Mit Helpore Admin werden Anmeldung, Versicherung, Lohnabrechnung und Zahlungen in deinem Namen erledigt, mit einer Rechnung im Monat. Helpore Admin Light und Helpore Admin sind optional, und dein Haushalt bleibt Arbeitgeber. Dein Helper braucht weder ein öffentliches Profil noch ein Helpore-Konto.
Die Studie zum Assistenzbeitrag der IV behandelt Hilfe, die über die Invalidenversicherung bezahlt wird, und der Ratgeber für betreuende Angehörige zeigt Schritt für Schritt, wie du einen Helper anstellst.
«Die Pflege bleibt bei den Pflegefachpersonen. Ein Helper kann das Einkaufen, das Kochen und das Putzen übernehmen, damit die Person, die zu Hause betreut, ein paar Stunden für sich hat.»
Methode und Daten
Die Zahlen stammen aus der AHV-Statistik des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV), veröffentlicht in der PxWeb-Datenbank des Bundesamts für Statistik. Die Beziehenden, die Grade und der ausbezahlte Betrag stammen aus der Tabelle px-x-1305000000_201, die die Hilflosenentschädigungen der AHV im Dezember nach Kanton, Grad, Geschlecht und Jahr zählt. Die nationalen Werte sind in der Tabelle px-x-1305000000_202 dieselben; sie zählt dasselbe Register nach Altersklasse. Die Altersrenten stammen aus der Tabelle px-x-1305000000_102, Rentenart Altersrente, alle Nationalitäten und beide Geschlechter. Die Tabellen px-x-1305000000_201 und px-x-1305000000_102 zeigen in ihren Metadaten ein älteres Aktualisierungsdatum, obwohl sie Daten bis 2025 enthalten.
Jede Zahl zählt den Dezember ihres Jahres. Zwei Jahre sind zwei getrennte Zählungen im Dezember, nicht dieselben Personen im Zeitverlauf. Wer die Entschädigung früher im Jahr bezog, aber nicht mehr im Dezember, ist nicht gezählt. Der Kanton ist der Kanton, den die Tabelle px-x-1305000000_201 angibt; ihre Metadaten sagen nicht, ob es der Wohnkanton oder der Kanton der auszahlenden Stelle ist. In jedem Jahr ergibt die Summe der Beziehenden der 26 Kantone das Total der Schweiz, und ebenso die Summe ihrer Altersrenten.
Die Quote ist die Zahl der Beziehenden geteilt durch die Zahl der Altersrenten im selben Kanton und Jahr, mal 1’000, auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Veränderung der Quote ist die Quote 2025 minus die Quote 2015, vor dem Runden berechnet. Eine Veränderung in % ist der spätere Wert minus der frühere Wert, geteilt durch den früheren Wert, auf eine Dezimalstelle gerundet. Der Anteil eines Grades ist die Zahl seiner Beziehenden geteilt durch alle Beziehenden.
Der Betrag ist die im Dezember ausbezahlte Summe in tausend Franken, wie die Tabelle sie ausweist. Die Studie berechnet ihn nicht aus den Beträgen pro Grad neu. Der Durchschnitt pro beziehende Person ist die Summe im Dezember geteilt durch die Beziehenden im Dezember.
Ein Kanton mit weniger als 500 Beziehenden in einem Jahr ist für dieses Jahr als kleine Zahl markiert.
Die Studie untersucht die Jahre 2015 bis 2025; die Tabelle enthält auch frühere Jahre. Die Beträge der Entschädigung stammen aus Art. 43bis Abs. 3 und Art. 34 Abs. 5 AHVG in den Fassungen, die in den Quellen genannt sind.
Daten der Studie verwenden
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Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), AHV-Statistik.
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Häufige Fragen
Wie viele Personen beziehen eine Hilflosenentschädigung der AHV?
Im Dezember 2025 bezogen 80’386 Personen eine Hilflosenentschädigung der AHV, 37.3 % mehr als im Dezember 2015. Davon bezogen 25’196 den leichten Grad, 36’586 den mittleren Grad und 18’604 den schweren Grad. Die Zahlen stammen aus der AHV-Statistik des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).
Wie hoch ist die Hilflosenentschädigung der AHV 2026?
CHF 252 im Monat für den leichten Grad, CHF 630 für den mittleren Grad und CHF 1’008 für den schweren Grad. Das sind ein Fünftel, die Hälfte und vier Fünftel des Mindestbetrags der vollen Altersrente von CHF 1’260 im Monat. Ab 1. Januar 2027 beträgt der Mindestbetrag der vollen Altersrente CHF 1’280, nach dem Gesetz also CHF 256, CHF 640 und CHF 1’024 im Monat.
Erhalte ich den leichten Grad auch im Heim?
Nein. Den leichten Grad zahlt die AHV Personen, die zu Hause leben. Der mittlere und der schwere Grad werden zu Hause und im Heim im gleichen Betrag ausbezahlt.
Wofür ist die Hilflosenentschädigung gedacht?
Das Bundesamt für Sozialversicherungen beschreibt sie als Geldleistung für die Kosten von Personen, die für alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig die Hilfe Dritter benötigen. Laut Merkblatt 3.01 der Informationsstelle AHV/IV ist sie von Einkommen und Vermögen unabhängig.
Welcher Kanton hat am meisten Beziehende pro Altersrente?
Der Kanton Tessin, mit 86.8 Beziehenden pro 1’000 Altersrenten im Dezember 2025, gegenüber 44.2 in der ganzen Schweiz.
Wo finde ich das Formular für die Hilflosenentschädigung der AHV?
Das Formular 009.002 «Anmeldung: Hilflosenentschädigung AHV» steht auf der Website der Informationsstelle AHV/IV. Schick es an die Ausgleichskasse, die die Altersrente auszahlt (Art. 125bis AHVV). Diese leitet es an die IV-Stelle weiter, die den Grad der Hilflosigkeit beurteilt.
Wie lange ist die Wartefrist, bevor die AHV zahlt?
Seit 1. Januar 2024 muss die Hilflosigkeit mit der Reform AHV 21 ununterbrochen 6 statt 12 Monate gedauert haben (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). In der Invalidenversicherung (IV) bleibt die Wartefrist bei 12 Monaten.
Quellen
- BSV, AHV-Statistik, «Hilflosenentschädigungen der AHV im Dezember nach Beobachtungseinheit, Kanton, Hilflosigkeitsgrad, Geschlecht und Jahr», PxWeb-Tabelle px-x-1305000000_201. https://www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-1305000000_201/px-x-1305000000_201/px-x-1305000000_201.px (API https://www.pxweb.bfs.admin.ch/api/v1/de/px-x-1305000000_201/px-x-1305000000_201.px). Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- BSV, AHV-Statistik, Hilflosenentschädigungen der AHV nach Altersklasse, PxWeb-Tabelle px-x-1305000000_202. https://www.pxweb.bfs.admin.ch/api/v1/de/px-x-1305000000_202/px-x-1305000000_202.px. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- BSV, AHV-Statistik, «Anzahl AHV-Renten, Rentensumme und Mittelwert in der Schweiz im Dezember nach Beobachtungseinheit, Rententyp, Kanton, Staatsangehörigkeit (Kategorie), Geschlecht und Jahr», PxWeb-Tabelle px-x-1305000000_102. https://www.pxweb.bfs.admin.ch/api/v1/de/px-x-1305000000_102/px-x-1305000000_102.px. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10), Art. 34 Abs. 5 und Art. 43bis, Fassung vom 1. Januar 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/20260101/de. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- AHVG, Art. 43bis Abs. 2, Fassungen vom 1. Januar 2023 und vom 1. Januar 2024. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/20230101/de und https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/837_843_843/20240101/de. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Verordnung vom 2. Oktober 2026 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2026 542), Art. 3: Mindestbetrag der vollen Altersrente ab 1. Januar 2027. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2026/542/de. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), Art. 9. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Art. 69bis, 69quater und 125bis, Fassung vom 1. Januar 2026. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/63/1185_1183_1185/20260101/de. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblätter 2.01 (Beiträge) und 2.06 (Hausdienstarbeit), Stand 1. Januar 2026: Beginn der Beitragspflicht (Art. 3 AHVG), Ausnahme für geringfügige Löhne junger Helper (Art. 34d AHVV) und Freibetrag ab dem Referenzalter (Art. 6quater AHVV). https://www.ahv-iv.ch/p/2.01.d und https://www.ahv-iv.ch/p/2.06.d. Abgerufen am 31. Oktober 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV», Stand 1. Januar 2026. https://www.ahv-iv.ch/p/3.01.d. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Hilflosenentschädigungen der AHV. https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Alters-und-Hinterlassenenversicherung-AHV/Hilflosenentsch%C3%A4digungen. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Informationsstelle AHV/IV, Formular 009.002 «Anmeldung: Hilflosenentschädigung AHV». https://www.ahv-iv.ch/p/009.002.d. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- BSV, FAQ «Was ist die Hilflosenentschädigung?». https://faq.bsv.admin.ch/de/betreuung-von-angehoerigen/was-ist-die-hilflosenentschaedigung. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- BSV, AHV 21. https://www.bsv.admin.ch/de/ahv-21. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- BSV, Medienmitteilung vom 2. Oktober 2026, «AHV/IV-Minimalrente steigt um 20 Franken». https://www.bsv.admin.ch/de/newnsb/BqB41FVYi5FB. Abgerufen am 29. Oktober 2026.
- Kanton Waadt, Medienmitteilung vom 19. Oktober 2026, «Proches aidants: reconnaître ce rôle, faire connaître les soutiens». https://www.vd.ch/actualites/communiques-de-presse-de-letat-de-vaud/detail/communique/proches-aidants-reconnaitre-ce-role-faire-connaitre-les-soutiens. Abgerufen am 31. Oktober 2026.