Kurz gesagt
Wer eine Person für Arbeit im Haushalt anstellt, muss sie ab der ersten Stunde gegen Berufsunfälle versichern, auch bei zwei Stunden pro Woche. Die Prämie zahlen Sie. Ab 8 Stunden pro Woche bei Ihnen kommt die Versicherung gegen Freizeitunfälle dazu, die Sie vom Lohn abziehen dürfen. Mit VAVplus über die Ausgleichskasse kosten 2026 die Berufsunfälle 0.505 % des Lohns, die Freizeitunfälle 1.432 %. Für kleine Jugendjobs gilt eine besondere Regel zur Prämienerhebung, die wir bei den Sonderfällen erklären.
Dieser Ratgeber richtet sich an Haushalte, die eine Putzfrau, eine Nanny oder einen Helper selbst beschäftigen. Ihr Haushalt ist Arbeitgeber. Sie erfahren, welche Versicherungen Pflicht sind, was sie kosten, welche Sonderregeln gelten und wer nach einem Unfall oder bei Krankheit zahlt. Der Jahreswechsel ist ein guter Zeitpunkt, Ihre Police und die vereinbarten Stunden zu prüfen.
Welche Versicherungen Ihre Angestellte braucht
| Versicherung | Pflicht? | Wer zahlt die Prämie? |
|---|---|---|
| AHV/IV/EO und ALV | Ja, im Privathaushalt ab dem ersten Franken. Ausgenommen sind Löhne bis CHF 750 im Jahr an Jugendliche bis 25 (auf Wunsch wird trotzdem abgerechnet); Beiträge zahlt man ohnehin erst ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Ab dem Referenzalter gilt ein Freibetrag von CHF 16’800 im Jahr pro Arbeitgeber | Je die Hälfte, ALV nur unter dem Referenzalter |
| Berufsunfallversicherung (BU) | Ja, ab der ersten Stunde. Bei Jugendjobs bis CHF 750 gelten besondere Regeln zur Prämienerhebung. | Sie als Arbeitgeber |
| Nichtberufsunfallversicherung (NBU) | Ja, ab 8 Stunden pro Woche bei Ihnen | Die Angestellte, über einen Lohnabzug; Sie dürfen sie freiwillig übernehmen |
| Krankentaggeldversicherung (KTG) | Bundesrechtlich nein; einige kantonale Normalarbeitsverträge verlangen sie, zum Beispiel Zürich, Bern und Genf, wenn Ihr schriftlicher Vertrag nichts anderes regelt (siehe unten) | Wo ein NAV sie verlangt, zahlen Sie meist mindestens die Hälfte |
| Berufliche Vorsorge (BVG) | 2026 bei einem Jahreslohn über CHF 22’680 (2027 leicht höher), bei kürzerer Anstellung auf ein Jahr umgerechnet und unter den weiteren Alters- und Anstellungsvoraussetzungen. Ausgenommen ist unter anderem eine Nebentätigkeit, wenn die Person im Hauptberuf bereits obligatorisch versichert ist. | Arbeitgeber und Angestellte; Sie zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge. |
| Familienzulagen (FAK) | Ja, über die Ausgleichskasse | Sie (im Wallis auch ein kleiner Arbeitnehmeranteil) |
Die Unfallversicherung steht hier im Mittelpunkt. Die AHV-Anmeldung und andere Schritte erklärt der verlinkte Ratgeber zur legalen Anstellung.
Unfallversicherung: Pflicht ab der ersten Stunde
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Unfall versichert (Art. 1a UVG). Für Hausangestellte heisst das: Sie müssen Ihre Angestellte bei einem zugelassenen Unfallversicherer anmelden und eine Versicherung abschliessen. Vier Punkte, die oft falsch verstanden werden:
Rechtzeitig abschliessen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Arbeitsverhältnis oder dem ersten Lohnanspruch, spätestens auf dem Weg zur Arbeit (Art. 3 Abs. 1 UVG). Eine Police lässt sich nicht rückwirkend abschliessen. Regeln Sie den Abschluss deshalb vor Beginn der Anstellung.
- Zugelassener Versicherer. Hausdienstarbeit fällt nicht in den Tätigkeitsbereich der Suva. Sie schliessen eine Police bei einem zugelassenen Unfallversicherer ab oder nutzen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, VAVplus über die Ausgleichskasse. Die Liste des Bundesamts für Gesundheit zeigt die zugelassenen Versicherer.
- Auch bei kleinem Lohn. Ausserhalb des Haushalts müssen Arbeitgeber, die nur Löhne bis CHF 2’500 im Jahr zahlen, vor einem Unfall keine Prämie zahlen. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht für Privathaushalte: Dort ist eine UVG-Versicherung ab dem ersten Franken nötig, auch bei CHF 1’000 Lohn im Jahr. Für Sackgeldjobs bis CHF 750 im Jahr gilt die unten erklärte Sonderregel für Jugendliche bis 25.
- Die Krankenkasse ersetzt sie nicht. Die Krankenversicherung zahlt bei Unfall nur, soweit keine Unfallversicherung aufkommt (Art. 1a Abs. 2 KVG). Hätte eine UVG-Deckung bestehen müssen, ist die Krankenkasse nach Auskunft der Ersatzkasse UVG nicht leistungspflichtig.
- Pro Arbeitgeber. Dass Ihre Putzfrau bei einem anderen Haushalt schon versichert ist, genügt nicht. Jeder Arbeitgeber schliesst seine eigene Versicherung ab.
Die 8-Stunden-Regel: Berufsunfall, Freizeitunfall und Arbeitsweg
Massgebend ist die wöchentliche Arbeitszeit bei Ihnen, nicht die Summe aller Haushalte (Art. 13 UVV).
Drei Folgen für die Praxis:
Schwanken die Stunden von Woche zu Woche, wenden die Unfallversicherer eine gemeinsame Empfehlung an, die das Bundesgericht als gesetzeskonform anerkannt hat. Massgebend ist der Charakter der Anstellung und was vereinbart war. Gerechnet wird mit den tatsächlich gearbeiteten Stunden der letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, je nachdem, was für die Angestellte günstiger ist. Gegen Freizeitunfälle versichert ist sie, wenn sie im Durchschnitt mindestens 8 Stunden pro Woche gearbeitet hat oder wenn die Wochen mit mindestens 8 Stunden überwiegen (Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG; BGE 139 V 457). Halten Sie die vereinbarten Stunden im Vertrag fest, führen Sie eine Stundenliste und rechnen Sie die NBU-Prämie entsprechend ab. Gerechnet wird mit ganzen Wochen. Überwiegen die Wochen mit Arbeit, bleiben Wochen ohne Arbeit bei der Durchschnittsberechnung ausser Betracht. Ergeben die tatsächlich gearbeiteten Stunden noch keine Deckung, dürfen nach der Empfehlung Abwesenheitstage wegen Krankheit oder Unfall mit den auf volle Stunden aufgerundeten durchschnittlichen Tagesstunden angerechnet werden. Ferien, Feiertage und Militärabsenzen werden so nicht gutgeschrieben. Für befristete Anstellungen ist die vereinbarte Dauer massgebend. Lassen Sie Grenzfälle von Ihrem Versicherer beurteilen.
- Unter 8 Stunden die übrige Deckung prüfen. Besteht keine NBU über einen anderen Arbeitgeber, darf Ihre Angestellte die Unfalldeckung ihrer Krankenkasse nicht ruhen lassen. Wer in fünf Haushalten je 4 Stunden arbeitet, erreicht bei keinem die NBU-Schwelle. Eine andere Anstellung mit NBU kann jedoch Freizeitunfälle und den gesamten Lohnausfall absichern.
- Ab 8 Stunden kann sie Prämie sparen. Ist sie über Sie nach UVG voll gegen Unfall versichert, kann sie bei ihrer Krankenkasse die Unfalldeckung ruhen lassen, und die Prämie sinkt (Art. 8 KVG).
- Endet die Anstellung, informieren Sie sie schriftlich. Wer aus der Anstellung oder aus der NBU ausscheidet, muss das der Krankenkasse melden; darauf müssen Sie die Angestellte schriftlich hinweisen (Art. 10 KVG). Sinken die Stunden unter 8, melden Sie dies dem Versicherer und lassen Sie das tatsächliche Ende der NBU bestätigen. Berücksichtigen Sie die Nachdeckung und eine mögliche NBU über einen anderen Arbeitgeber. Fehlt Ihr Hinweis, kann die Krankenkasse die Prämie für die Unfalldeckung samt Verzugszins von Ihnen verlangen (Art. 10 Abs. 2 KVG). Die NBU-Deckung endet 31 Tage, nachdem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufgehört hat. Mit einer Abredeversicherung kann die Angestellte sie um bis zu sechs Monate verlängern (Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG); die Abrede muss vor dem Ende der NBU abgeschlossen werden (Art. 8 UVV).
Was die acht Stunden ändern
Unter 8 Stunden pro Woche
Berufsunfälle und Berufskrankheiten
Arbeitsweg: Er gilt als Berufsunfall und ist über Ihre Police gedeckt. Freizeitunfälle: Ihre BU-Police deckt sie nicht. Besteht keine NBU über einen anderen Arbeitgeber, braucht die Person die Unfalldeckung ihrer Krankenkasse; den Lohnausfall beurteilen Sie wie bei Krankheit.
Ab 8 Stunden pro Woche
Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle
Arbeitsweg: Er gilt als Nichtberufsunfall (Art. 8 Abs. 1 UVG) und ist ebenfalls über Ihre Police gedeckt. Freizeitunfälle: Sie sind über Ihre NBU-Police gedeckt.
Die Schwelle gilt je Arbeitgeber. Andere Arbeitgeber können einen zusätzlichen Freizeitunfallschutz bieten.
Berufsunfälle und Freizeitunfälle im Vergleich
Sonderfälle: Pensionierte, Jugendliche, mehrere Haushalte
- Helper im AHV-Referenzalter: Das UVG kennt keine Altersgrenze. Bei der AHV zahlen Personen ab dem Referenzalter nur auf dem Lohn über dem Freibetrag von CHF 16’800 im Jahr pro Arbeitgeber. Wer die Altersrente vorbezieht, hat diesen Freibetrag nicht. Bei der Unfallversicherung gilt der Freibetrag nicht: Auch Löhne, auf denen wegen des Alters keine AHV-Beiträge erhoben werden, gelten als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 Bst. a UVV), und auf diesem Verdienst wird die Prämie erhoben (Art. 115 UVV). Eine Putzfrau im Referenzalter mit CHF 6’000 Jahreslohn ist also nach UVG versichert (unter 8 Stunden pro Woche gegen Berufsunfälle, ab 8 Stunden auch gegen Freizeitunfälle), und die Prämie fällt auf den ganzen Lohn an, auch wenn bei der AHV wegen des Freibetrags keine Beiträge anfallen (sofern sie nicht auf den Freibetrag verzichtet hat). Eine Lohnabrechnung braucht es trotzdem. VAVplus steht auch für Helper im Referenzalter offen. Die Unfallprämie fällt auf dem ganzen Lohn an; wie Sie den Teil unter dem Freibetrag deklarieren, klären Sie mit Ihrer Ausgleichskasse.
- Jugendliche bis 25 mit Sackgeldjobs: Verdient eine junge Person bei Ihnen höchstens CHF 750 im Jahr, wird bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 wird, keine Unfallprämie erhoben. Versichert ist sie trotzdem: Bei einem Unfall ist die Ersatzkasse UVG zuständig, und Sie schulden ihr dann Ersatzprämien für höchstens fünf Jahre. Steigt der Lohn über CHF 750, gilt die normale Pflicht auf dem ganzen Lohn. Das gilt auch für Jugendliche, die noch keine AHV-Beiträge zahlen, weil die Beitragspflicht erst am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beginnt: Über CHF 750 im Jahr ist die Unfallprämie trotzdem geschuldet.
- Helper mit mehreren Haushalten: Jeder Haushalt versichert sie für die eigene Anstellung. Für die 8-Stunden-Grenze zählen nur die Stunden bei Ihnen. Beim Taggeld nach einem Unfall zählt dagegen der Gesamtlohn aus allen Anstellungen, auch aus solchen, die nur gegen Berufsunfälle versichern (Art. 23 Abs. 5 UVV). Ein Unfall in Ihrer Wohnung kann also ein Taggeld auslösen, das auch den Lohnausfall bei anderen Haushalten berücksichtigt.
Unfall der Putzfrau: Wer zahlt Heilkosten, Taggeld und Lohn?
Beispiel: Ihre Putzfrau ist seit mehr als drei Monaten bei Ihnen angestellt und kommt jeden Dienstag 4 Stunden. Sie rutscht am Dienstag, 10. November 2026, beim Fensterputzen aus und ist drei Wochen arbeitsunfähig. Die an diesem Dienstag schon geleisteten Stunden zahlen Sie normal. Für die wegen des Unfalls ausgefallenen restlichen Stunden schulden Sie in diesem Beispiel nach der Wartezeitregel mindestens 80 %. Ein anwendbarer NAV kann mehr verlangen. Im Kanton Zürich zahlen Sie bei einer unbefristeten Anstellung nach dem NAV auch die ausgefallenen Stunden am Unfalltag voll und während der Lohnfortzahlungsdauer den vollen Lohn weiter; das Taggeld der Unfallversicherung erhalten dann Sie (Art. 11 NAV ZH), ausser Ihr schriftlicher Vertrag regelt es anders. Mittwoch und Donnerstag sind ebenfalls Wartetage, an denen sie bei Ihnen aber ohnehin nicht arbeitet. Ab Freitag, 13. November, zahlt die Unfallversicherung das Taggeld für jeden Kalendertag, also auch für die ausfallenden Dienstage. Bei einer Putzfrau mit einem festen Wochentag fällt die Wartezeit deshalb oft auf Tage ohne Einsatz.
- Sofort melden. Die Angestellte meldet Ihnen einen Unfall, der ärztliche Behandlung braucht oder zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sie melden ihn unverzüglich Ihrem Versicherer, sobald Sie davon erfahren (Art. 45 UVG). Das gilt auch für Freizeitunfälle, wenn Sie die NBU abgeschlossen haben; dann übernehmen Sie die Angaben der Angestellten in die Unfallmeldung (Art. 53 Abs. 2 UVV). Bei VAVplus melden Sie den Schaden direkt dem Unfallversicherer, nicht der Ausgleichskasse.
- Heilkosten: Die Unfallversicherung übernimmt die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, zum Beispiel Arzt, Arzneimittel und Spital in der allgemeinen Abteilung (Art. 10 UVG).
- Taggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 16 und 17 UVG) und wird für alle Kalendertage ausgerichtet, auch für Sonn- und Feiertage (Art. 25 UVV). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend gekürzt.
- Ihr Anteil in der Wartezeit. Für den Unfalltag und die beiden folgenden Tage zahlt die Unfallversicherung noch kein Taggeld. Wo Lohnfortzahlung geschuldet ist, sieht Art. 324b Abs. 3 OR für diese Wartezeit mindestens 80 % des ausfallenden Lohns vor. Prüfen Sie die Voraussetzungen von Art. 324a OR und den anwendbaren NAV; Art. 324a nennt mehr als drei Monate Beschäftigung oder eine für mehr als drei Monate eingegangene Anstellung. Ein NAV kann bereits ab Beginn einen Anspruch vorsehen. Danach entfällt Ihre Zahlungspflicht, soweit die Versicherungsleistung mindestens 80 % deckt; liegt sie darunter, kommt ein Ausgleich in Betracht. Ein NAV kann mehr verlangen. In Zürich gilt bei unbefristeter Anstellung nach dem NAV voller Bruttolohn ab Beginn: 3 Wochen im ersten Dienstjahr, 8 Wochen im zweiten, danach je eine Woche mehr, höchstens 6 Monate innert 12 Monaten. Während dieser Lohnfortzahlung steht die Lohnausfallentschädigung Ihnen zu (Art. 11 NAV ZH), soweit keine gültige schriftliche Abweichung besteht. Basel-Stadt kennt Lohnfortzahlung ab Beginn (§ 39 NAV BS).
- Freizeitunfall bei weniger als 8 Stunden. Ihre BU-Police übernimmt diesen Unfall nicht. Prüfen Sie zuerst, ob eine NBU über einen anderen Arbeitgeber besteht: Deren Taggeld kann den Lohnausfall aus sämtlichen Anstellungen berücksichtigen. Ohne solche NBU übernimmt die Krankenkasse die Heilkosten mit ihrer Unfalldeckung. Für den Lohnausfall gilt die begrenzte Lohnfortzahlung wie bei Krankheit, sofern die Voraussetzungen von Art. 324a OR erfüllt sind oder der anwendbare NAV mehr verlangt. Ob eine Krankentaggeldpolice auch Unfälle einschliesst, ergibt sich aus ihren Bedingungen.
Der Unfall am Dienstag
Dienstag: Unfalltag
Bereits geleistete Stunden zahlen Sie normal. Für ausgefallene Stunden gilt die Wartezeitregel, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein anwendbarer NAV kann mehr verlangen.
Mittwoch: erster Folgetag
Die Unfallversicherung zahlt noch kein Taggeld. Im Beispiel wäre ohnehin kein Einsatz vereinbart.
Donnerstag: zweiter Folgetag
Auch dieser Tag gehört zur Wartezeit. Vereinbarte ausgefallene Arbeitsstunden sind gesondert zu beurteilen.
Freitag: Taggeld beginnt
Bei voller Arbeitsunfähigkeit beträgt das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes und läuft für alle Kalendertage.
Das Beispiel trennt ausfallende Arbeitsstunden von den Kalendertagen des Taggelds.
Putzfrau krank: Wer zahlt den Lohn? Lohnfortzahlung und Krankentaggeld
Krankheit (ausser Berufskrankheit) ist kein Unfall; das UVG zahlt dann nichts. Ohne Versicherung gilt Art. 324a OR: Dauert das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate oder ist es dafür eingegangen, zahlen Sie im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen, danach für eine angemessen längere Zeit, sofern Abrede oder NAV nichts Längeres bestimmen. Einige NAV verzichten auf die drei Monate, etwa Zürich bei unbefristeter Anstellung (Art. 11 NAV ZH) und Basel-Stadt (§ 39 Abs. 2 NAV BS). Eine Krankentaggeldversicherung kann diese Pflicht ersetzen, wenn das schriftlich vereinbart oder im NAV vorgesehen ist und die Lösung für die Angestellte mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Was die kantonalen Normalarbeitsverträge für Hausangestellte verlangen, ist sehr verschieden:
Auch mit einer schriftlichen Abweichung gilt mindestens die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR oder eine gleichwertige Lösung (Art. 324a Abs. 4 OR). In anderen Kantonen schauen Sie in den NAV Hauswirtschaft Ihres Kantons. Der Zürcher NAV sagt zudem deutlich, was ohne Versicherung gilt: Der Arbeitgeber trägt die unversicherten Risiken selbst (Art. 13a NAV). Ob ein Versicherer für wenige Stunden pro Woche eine Police anbietet, ist eine praktische Frage, die Sie vor Stellenantritt klären sollten; die Pflicht aus dem NAV entfällt nicht, wenn Sie keine Police finden.
| Kanton | KTG Pflicht? | Was der NAV verlangt |
|---|---|---|
| Zürich | Ja, auch bei Teilzeit und Stundenlohn | Versichert sind 80 % des Lohns ab dem 31. Krankheitstag, höchstens 720 Tage innert 900 Tagen. Der Leistungsbeginn darf einmal pro Arbeitsjahr um 30 Tage aufgeschoben werden. In dieser Aufschubzeit zahlen Sie die gleichen 80 % selbst (Art. 12 Abs. 3 NAV). Sie zahlen mindestens die Hälfte der Prämie (Art. 12 Abs. 4 und 26 NAV). Der NAV gilt für Teilzeitangestellte ausdrücklich, auch für stundenweise Beschäftigte (Art. 23). Abweichungen zuungunsten der Angestellten nur schriftlich (Art. 2 Abs. 2) |
| Bern | Ja, bei unbefristeter oder mehr als dreimonatiger Anstellung | 80 % des Bruttolohns nach 30 Tagen Wartefrist, 720 Tage abzüglich Wartefrist innert 900 Tagen; ohne Versicherung erbringen Sie die gleichen Leistungen selbst (Art. 35 und 36 NAV); Abweichung im schriftlichen Einzelarbeitsvertrag möglich (Art. 3). Sie zahlen mindestens die Hälfte der Prämie. Bei befristeten Verträgen endet die Leistungsdauer mit der Vertragsdauer (Art. 35 bis 37 NAV). |
| Genf | Ja | Versicherung des Lohnausfalls bei Krankheit zu 80 % während 720 von 900 Tagen; Prämien je zur Hälfte, ausser Sie übernehmen schriftlich alles (Art. 13 CTT-EDom). Abweichungen zuungunsten der Angestellten nur schriftlich (Art. 2 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 ist eine solche Bestimmung) |
| Basel-Stadt | Freiwillig | Sie können eine KTG mit mindestens 80 % während 720 von 900 Tagen abschliessen und zahlen dann mindestens die Hälfte der Prämie (§ 44 NAV); sonst gilt die Lohnfortzahlung nach § 39 (im 1. Dienstjahr ein Monat). Während einer vereinbarten Wartefrist gilt die volle Bruttolohnfortzahlung innerhalb der Grenzen von § 39. |
| Waadt | Freiwillig | Eine KTG ab dem 3. Krankheitstag mit 80 % während 720 von 900 Tagen befreit Sie von der entsprechenden Lohnfortzahlung, einschliesslich der ersten zwei Wartetage; Prämie je zur Hälfte (Art. 21 Abs. 6 und 7 ACTT-mpr). |
Ohne Versicherung: was droht
Eine Unfallversicherung ersetzt die AHV-Anmeldung nicht. Beides gehört zusammen. Was Schwarzarbeit sonst kostet, zeigt der Beitrag Deklariert putzen statt schwarz. Den Vergleich zwischen Barzahlung und legaler Anstellung finden Sie im Beitrag Barzahlung oder legale Arbeit.
- Die Angestellte ist trotzdem geschützt. Hat ein Arbeitgeber keine Versicherung abgeschlossen, erbringt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen (Art. 73 UVG).
- Sie zahlen Ersatzprämien. Für die Dauer der Säumnis, höchstens fünf Jahre, in der Höhe der geschuldeten Prämie, plus Verzugszins. Haben Sie sich in unentschuldbarer Weise entzogen, verdoppelt sich der Betrag; im Wiederholungsfall sind das drei- bis zehnfache möglich. Ersatzprämien dürfen Sie nicht vom Lohn abziehen (Art. 95 Abs. 1 UVG).
- Strafbar ist es auch. Wer sich vorsätzlich der Versicherungs- oder Prämienpflicht entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 112 Abs. 1 UVG).
- Kontrolliert wird. Die Kantone überwachen die Versicherungspflicht, in der Regel über die kantonale Ausgleichskasse.
Vor dem Jahreswechsel prüfen
Wenn Sie bereits einen Helper beschäftigen
Sie wählen, wie viel Unterstützung Sie für die Administration möchten. Lohn, Beiträge und Versicherungsprämien sind von der Helpore Gebühr getrennt.
Helpore Admin Light
Helpore erstellt die monatliche Lohnabrechnung und berechnet die Beiträge. Sie melden an, reichen ein und zahlen selbst. Admin Light erstellt keinen Arbeitsvertrag und benötigt keine Vollmacht.
Admin Light ansehenHelpore Admin
Helpore erstellt den Arbeitsvertrag und übernimmt mit Ihrer unterschriebenen Vollmacht Anmeldung, Lohnabrechnungen, Lohnausweise, Beiträge, Versicherungsadministration und Jahresabschluss.
Admin ansehenIhr Haushalt bleibt Arbeitgeber und Versicherungsnehmer. Helper zahlen keine Helpore Gebühr.
Aktuelle Preise vergleichenHäufige Fragen zur Versicherung
Muss ich meine Putzfrau versichern, wenn sie nur zwei Stunden pro Woche kommt?
Ja. Gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten ab der ersten Stunde, auch bei sehr kleinem Lohn. Die Prämie zahlen Sie. Unter 8 Stunden pro Woche gilt auch ein Unfall auf dem Arbeitsweg als Berufsunfall. Für Jugendjobs bis CHF 750 im Jahr besteht eine besondere Regel zur Prämienerhebung, bei weiterhin bestehendem Unfallschutz.
Was kostet die Unfallversicherung für eine Putzfrau?
Mit VAVplus beträgt die BU-Prämie 2026 0.505 % des versicherten Lohns. Im ausdrücklich gerundeten Beispiel mit CHF 32.50 pro Stunde und 48 bezahlten Arbeitswochen sind es bei 4 Wochenstunden CHF 31.51 im Jahr. Ab 8 Stunden kommen 1.432 % NBU hinzu. Eine eigene Police folgt dem Tarif des Versicherers. Die gesetzliche Grenze von CHF 100 je Jahr und Versicherungszweig betrifft eine Mindestprämie, nicht die tatsächliche Gesamtprämie. Die Bedingungen zum Ferienanteil stehen beim Rechenbeispiel.
Kann ich meine Putzfrau anonym versichern?
Bei der Unfallversicherung teilweise: Manche Versicherer bieten für Angestellte eine Police an, für die keine Angaben zur versicherten Person nötig sind. Bei der AHV ist das anders: Dort melden Sie Ihre Putzfrau mit Namen und AHV-Nummer an. Anonym versichert heisst also nicht, dass die Anstellung nicht gemeldet werden muss.
Reicht die Unfalldeckung ihrer Krankenkasse?
Nein. Als Arbeitgeber müssen Sie eine UVG-Police für die Anstellung abschliessen. Die Krankenkasse ersetzt die vorgeschriebene Berufsunfallversicherung nicht. Für Freizeitunfälle braucht Ihre Angestellte unter 8 Stunden pro Woche die Unfalldeckung der Krankenkasse, wenn keine NBU über einen anderen Arbeitgeber besteht.
Wer zahlt, wenn die Putzfrau bei mir einen Unfall hat?
Ihre Unfallversicherung: Heilkosten und ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag bei voller Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes. Ohne Police zahlt die Ersatzkasse UVG und verlangt von Ihnen Ersatzprämien für bis zu fünf Jahre.
Muss ich nach einem Unfall den Lohn weiterzahlen?
Wo Lohnfortzahlung geschuldet ist, sind während des Unfalltags und der zwei folgenden Tage mindestens 80 % des ausfallenden Lohns vorgesehen. Prüfen Sie die Voraussetzungen des Art. 324a OR, der mehr als drei Monate Beschäftigung oder eine für mehr als drei Monate eingegangene Anstellung nennt, sowie Ihren kantonalen NAV. Ein NAV kann früher und mehr verlangen, in Zürich bei unbefristeter Anstellung etwa den vollen Lohn ab Beginn für eine begrenzte Dauer. Das Taggeld steht während dieser Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu; es wird mit dessen Pflicht abgestimmt. Bei einem Freizeitunfall unter 8 Stunden zahlt Ihre BU-Police nicht. Besteht keine NBU über einen anderen Arbeitgeber, beurteilen Sie den Lohnausfall wie bei Krankheit. Eine andere NBU kann die Löhne aus sämtlichen Anstellungen berücksichtigen.
Meine Putzfrau arbeitet für mehrere Haushalte. Muss ich sie trotzdem versichern?
Ja. Die Pflicht gilt pro Arbeitgeber. Für die 8-Stunden-Grenze zählen nur die Stunden bei Ihnen. Beim Taggeld nach einem Unfall zählt der Lohn aus allen Anstellungen.
Meine Putzfrau ist pensioniert. Braucht sie eine Unfallversicherung?
Ja. Das UVG kennt keine Altersgrenze, und der AHV-Freibetrag von CHF 16’800 ab dem Referenzalter gilt bei der Unfallversicherung nicht. Die Prämie fällt auf den ganzen Lohn an.
Was passiert, wenn ich keine Unfallversicherung abgeschlossen habe?
Ihre Putzfrau erhält die Leistungen von der Ersatzkasse UVG. Sie zahlen Ersatzprämien für die Dauer der Säumnis, höchstens fünf Jahre, bei unentschuldbarem Verhalten das Doppelte. Vorsätzliches Entziehen ist strafbar. Schliessen Sie die Versicherung sofort ab; rückwirkend geht es nicht.
Wer zahlt, wenn die Putzfrau krank ist?
Ohne Versicherung zahlen Sie: nach Art. 324a OR im ersten Dienstjahr für drei Wochen, sofern die Anstellung mehr als drei Monate dauert oder dafür eingegangen ist. Kantonale NAV können mehr verlangen, zum Beispiel in Bern unter den dortigen Voraussetzungen einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr (Art. 31 NAV BE) und in Basel-Stadt einen Monat ab Beginn der Anstellung (§ 39 NAV BS). Einige Kantone verlangen zudem eine Krankentaggeldversicherung, wenn Ihr schriftlicher Vertrag nichts anderes regelt, zum Beispiel Zürich (auch bei Stundenlohn), Bern und Genf. In Zürich und Bern erbringen Sie ohne Versicherung die gleichen Leistungen selbst (Art. 13a NAV ZH, Art. 36 Abs. 3 NAV BE). In Zürich zahlen Sie auch mit Versicherung während des einmal pro Arbeitsjahr zulässigen Aufschubs von 30 Tagen die gleichen 80 % selbst.
Wer haftet, wenn die Putzfrau etwas kaputt macht?
Die Unfallversicherung deckt nur Personenschäden der Angestellten. Für Sachschäden haftet die Angestellte nach Art. 321e OR, wenn sie absichtlich oder fahrlässig handelt; das Mass der Sorgfalt richtet sich nach der Arbeit und ihren Fähigkeiten. Ob Ihre Hausratversicherung oder die Privathaftpflicht der Angestellten solche Schäden deckt, steht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Kantonale NAV schränken die Haftung oft weiter ein, wenn Ihr Vertrag nichts anderes regelt. In Zürich besteht bei unbedeutenden Schäden eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall, höchstens bis zu einem halben monatlichen Barlohn, und Sie müssen die Forderung bei der nächsten Lohnzahlung nach der Entdeckung geltend machen (Art. 4 Abs. 2 NAV ZH). In der Waadt haftet die Angestellte nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit (Art. 3 ACTT-mpr). In Genf gilt Ihr Anspruch als aufgegeben, wenn Sie ihn nicht innert 30 Tagen ab Kenntnis des Schadensumfangs ankündigen (Art. 9 Abs. 2 CTT-EDom).
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Regeln und Beispiele beziehen sich auf die verlinkten Quellen. Bei Ihrem Arbeitsverhältnis sind der anwendbare Normalarbeitsvertrag, gültige schriftliche Abreden und die Bedingungen Ihrer Police massgebend.
- AHV/IV: Hausdienstarbeit, Merkblatt 2.06
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
- SVA Zürich: Arbeitgeber werden
- BAG: Zugelassene Unfallversicherer 2026
- Ersatzkasse UVG: Häufige Fragen
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
- AHV/IV: Unfallversicherung, Merkblatt 6.05
- Ausgleichskasse Basel-Stadt: Hausdienstarbeit
- AHV/IV: Vereinfachtes Verfahren, Merkblatt 2.07
- Mobiliar: Unfallversicherung für Hausangestellte
- Obligationenrecht (OR)
- Zürich: Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft
- Bern: Normalarbeitsvertrag Hausdienst
- Genf: Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft
- Basel-Stadt: Normalarbeitsvertrag Haushalt
- Waadt: Normalarbeitsvertrag für Privathaushalte
- Helpore: Aktuelle Preise
- UVG-Kommission: Empfehlung 7/87
- Bundesgericht: BGE 139 V 457
- SVZ Thurgau: Arbeitgebende und VAVplus
- Waadt: Vereinfachtes Verfahren plus 2026
- Bundesrat: Anpassung von Renten und Grenzbeträgen 2027
- Veröffentlichte Produktbedingungen zur anonymen Police